EuG-Urteil vom 20.12.2023, T‑564/22, DEVICE OF A LION HEAD (fig.) / DEVICE OF A LION HEAD (fig.)

Im zugrundeliegenden Widerspruchsverfahren standen sich folgende Marken gegenüber:

Beide Marken beanspruchen Schutz für Schmuck in Klasse 14 und Bekleidung in Klasse 25.

Das EuG erkannte im Gegensatz zur Beschwerdekammer des EUIPO keine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Wort-Bild-Marken. Das EuG betonte, dass es im Modebereich eine banale oder übliche Praxis ist, Darstellungen von Löwen oder Löwenköpfen oder allgemein von wilden, starken und exotischen Tieren in der kommerziellen Präsentation oder Dekoration von Waren zu verwenden. Die ältere Marke sei nur schwach kennzeichnungs- und unterscheidungskräftig. Folglich könne die ältere Marke ohne nachgewiesene gesteigerte Unterscheidungskraft keinen übermäßigen Schutz genießen und somit in der Praxis kein Quasi-Monopol auf Löwenköpfe haben. Obwohl auch das EuG der Ansicht war, dass die Marken konzeptuell identisch sind, sei das Konzept eines Löwenkopfes nur schwach unterscheidungskräftig; daher könne die konzeptuelle Identität nur von begrenzter Bedeutung in der Gesamtbewertung sein. Die visuelle Ähnlichkeit der streitigen Marken sei nur durchschnittlich und daher nicht ausreichend, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen.

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EuG-Urteil vom 20.12.2023, T‑221/22, Lutamax

Der Antragsteller beantragte die Löschung der Unionsmarke LUTAMAX. Die Marke sei in der Praxis nur für ein diätisches Lebensmittel benutzt worden, für die die Marke nicht registriert war. Die Marke sei daher nicht rechtserhaltend benutzt worden. Die angegriffene Marke wurde in der Praxis tatsächlich nur in Verbindung mit einem einzigen Produkt verwendet, nämlich einer täglich einzunehmenden Kapsel mit Lutein, als Teil einer ausgewogenen Ernährung zur diätetischen Behandlung einer spezifischen Augenerkrankung.

Um festzustellen, ob das Produkt ein Nahrungsergänzungsmittel oder ein diätetisches Lebensmittel war, befand das EuG, dass die Richtlinie 1999/21/EG über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und die Richtlinie 2002/46/EG über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel berücksichtigt werden solle. Da das betreffende Produkt im Wesentlichen der Definition von ‚Nahrungsergänzungsmitteln‘ gemäß der Richtlinie 2002/45/EG entspricht, fällt es in die Kategorie der für medizinischen oder diätetischen Gebrauch angepassten diätetischen Nahrungsergänzungsmittel, wie eingetragen.

Diätetische Nahrungsergänzungsmittel für medizinischen oder diätetischen Gebrauch stellen bereits eine Unterkategorie in Klasse 5 dar. Im Gegensatz zu pharmazeutischen Zubereitungen haben diätetische Nahrungsergänzungsmittel für medizinischen oder diätetischen Gebrauch nicht zwangsläufig eine präzise und spezifische therapeutische Indikation. Eine systematische Identifizierung kohärenter Unterkategorien innerhalb dieser Warenkategorie auf der Grundlage ihrer therapeutischen Indikation muss daher ausgeschlossen werden.

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EuG-Urteil vom 13.12.2023, T‑56/23, A´PEAL / APIRETAL 

In einem Widerspruchsverfahren standen sich die Marken „A´PEAL“ und „APIRETAL “ gegenüber.

Das EuG bestätigte, dass keine Verwechslungsgefahr vorliegt. Die visuelle und phonetische Ähnlichkeit sei zu gering und ein konzeptueller Vergleich nicht möglich. Obwohl einige der zugrunde liegenden Waren als identisch betrachtet wurden, sei die Existenz einer Reputation oder gesteigerten Unterscheidungskraft durch Verwendung für nicht nachgewiesen worden. Auch wenn eine solche Reputation der älteren Marke APIRETAL vorliegen würde, sei nicht zu erwarten, dass die relevante Öffentlichkeit eine Verbindung zwischen den streitigen Marken herstellen wird.

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EuG-Urteil vom 20.12.2023, T‑736/22, SNACK MI / SNACK‘IN

In einem Widerspruchsverfahren standen sich folgende Marken gegenüber:

Das ältere (nationale) Zeichen war für Lebensmittel aus Klasse 29 eingetragen. Das angefochtene Zeichen für Snacks sowie für Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen für Snacks (Klassen 29, 30 und 35). Das EuG verneinte das Vorliegen von Verwechslungsgefahr. Es stellte auch fest, dass die Beweise nicht ausreichen, um eine Bekanntheit bzw. Reputation der älteren Marke nachzuweisen.

Zunächst merkt das EuG an, dass der Ausdruck ‚SNACK’IN‘ das einzige dominante Element der älteren Marke ist. Das gebräuchliche Wort ’snack‘ ist Bestandteil des grundlegenden englischen Vokabulars, das von einem großen Teil der Allgemeinheit in der EU bekannt ist. Daher ist es beschreibend für die betroffenen Waren und Dienstleistungen. Der Begriff ‚IN‘ der älteren Marke hat für die relevante Öffentlichkeit keine klare Definition und daher einen normalen Grad an Unterscheidungskraft. Dementsprechend muss die Unterscheidungskraft des Elements ‚SNACK’IN‘ der älteren Marke insgesamt als gering betrachtet werden. Im angefochtenen Zeichen ist das dominante Element das Wort ’snack‘ und die Unterscheidungskraft des Elements ‚SNACK MI‘ ist als Ganzes gering.

Die einzige Ähnlichkeit besteht daher im nicht unterscheidungskräftigen Element ’snack‘, während es erhebliche Unterschiede zwischen allen anderen Elementen gibt.

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EUIPO-Beschwerdekammer vom 13.12.2023, R 2216/2022‑4, Voltwagen / VOLKSWAGEN

In einem Widerspruchsverfahren standen sich die Marken „VOLKSWAGEN“ und „Voltwagen“ in Klassen 12 für Kraftfahrzeuge und Dienstleistungen für Reparatur, Wartung, Überholung und Installation von Fahrzeugen in Klasse 37 gegenüber. Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Im Gegensatz zur Widerspruchsabteilung stellt die Beschwerdekammer unterschiedliche Grade der Ähnlichkeit zwischen den Kraftfahrzeugen des Widersprechenden und den Dienstleistungen in Klasse 37 der angefochtenen Marke fest. Die Beschwerdekammer verwies zunächst auf mehrere Entscheidungen, die die Komplementarität zwischen Fahrzeugen in Klasse 12 und den Dienstleistungen für Reparatur, Wartung, Überholung und Installation von Fahrzeugen in Klasse 37 bestätigen.

In Bezug auf die Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Umbau und der Umrüstung von Maschinen, Fahrzeugtuning, Tuning von Kraftfahrzeugmotoren und mobilen Fahrzeugtuning-Dienstleistungen stellt die Beschwerdekammer fest, dass diese Dienstleistungen umfassende und tiefgehende Kenntnisse der mechanischen, technischen und elektronischen Teile der Fahrzeuge erfordern. Verbraucher werden diese Dienstleistungen daher direkt vom Hersteller oder vom spezialisierten Händler, der sie anbietet, suchen. Daher bejahte die Beschwerdekammer eine Komplementarität zwischen diesen Dienstleistungen und den Fahrzeugen des Widersprechenden.

Hinsichtlich der übrigen Dienstleistungen in Klasse 37, wie Fahrzeugaufbereitung, Fahrzeugreinigung, Fahrzeugpolitur, Installations-, Reparatur- und Wartungsdienstleistungen für Schienen-, Wasser- oder raketengetriebene Fahrzeuge, bestätigt die Beschwerdekammer deren Unähnlichkeit zu den Kraftfahrzeugen des Widersprechenden.

Hinsichtlich der als ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen bejahte die Beschwerdekammer das Vorliegen von Verwechslungsgefahr, selbst unter Berücksichtigung eines höheren Aufmerksamkeitsniveaus der relevanten Öffentlichkeit.

 

 

EUIPO-Beschwerdekammer vom 19.12.2023, R 827/2023‑2, PATTERN CONSISTING OF TRIANGLE ELEMENTS

Prada meldete folgendes dreieckige Muster als Unionsmarke an:

Das EUIPO wies die Anmeldung teilweise zurück. Die Beschwerdekammer bestätigt die Entscheidung mit der Begründung, dass dem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt. Das Zeichen fungiere als banales Designelement im Zusammenhang mit dem Marketing. Das wiederholte Dreiecksmuster sei ein einfaches und gängiges figuratives Muster. Es weise keine signifikanten Variationen in Bezug auf die konventionelle Darstellung eines Musters auf, das aus der Wiederholung einer grundlegenden geometrischen Form besteht, die überall im Bereich der betroffenen Waren und Dienstleistungen zu finden ist.

Mangels verbaler oder anderer Elemente, die es Verbrauchern ermöglichen könnten, das Zeichen als Hinweis auf eine kommerzielle Herkunft zu erkennen, fehlt es dem Zeichen an Unterscheidungskraft. Die relevanten Verbraucher werden das umstrittene Zeichen nicht als Herkunftshinweis wahrnehmen, sondern lediglich als dekoratives Muster eines Stils, der in der Textil- und anderen relevanten Branchen in diesem Fall üblich ist.

 

 

EUIPO-Beschwerdekammer vom 4.12.2023, R 178/2023‑2, REGINA (fig.) / REGINA

In einem Widerspruchsverfahren standen sich die folgende Marken gegenüber:

Die ältere Marke ist für Schokolade, Süßigkeiten und Konfekt in Klasse 30 eingetragen. Das angefochtene Zeichen für Zigaretten in Klasse 34.

Im Gegensatz zur Widerspruchsabteilung stellt die Beschwerdekammer fest, dass ein ausreichender Grad an Nähe besteht, der es Verbrauchern ermöglicht, eine Verbindung zwischen den fraglichen Marken herzustellen. Alle betroffenen Waren können als Stimulanzien oder Stimmungsaufheller während Pausen bei der Arbeit oder in sozialen Zusammenkünften konsumiert werden. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass die relevante Öffentlichkeit diese Produkte gleichzeitig und an denselben Verkaufsstellen wie beispielsweise Tankstellen, Kioske oder Zeitungsläden erwirbt, wo Süßwarenprodukte wie Schokoladenriegel üblicherweise in der Nähe des Kassenbereichs platziert sind.

Angesichts der Nähe zwischen den betroffenen Waren, dem hohen Grad der Reputation der älteren Marke, dem durchschnittlichen Grad an inhärenter Unterscheidungskraft des gemeinsamen verbalen Elements, der Überschneidung der relevanten Öffentlichkeit und der signifikanten Ähnlichkeiten zwischen den Zeichen kam die Beschwerdekammer zu dem Schluss, dass das angefochtene Zeichen von zumindest einem nicht unerheblichen Teil der relevanten Öffentlichkeit als die ältere Marke hervorrufend oder nachahmend wahrgenommen wird und daher eine gedankliche Verbindung zur älteren Marke herstellt.

Die Beschwerdekammer stellte weiter fest, dass Rauchen heutzutage als äußerst ungesunde Gewohnheit betrachtet wird. Folglich könne die Verwendung des angefochtenen Zeichens für Zigaretten schädlich für das Image der älteren Marke sein.