OLG Wien-Entscheidung vom 16.1.2024, 33 R 116/23f

 

Sachverhalt:

In diesem Widerspruchsverfahren standen einander folgende Marken gegenüber:

Die Wortbildmarken snowhow bzw. SNOWHOW für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 41, 42 und 45

und

die Wortmarke Sherpa Snowhow für Waren und Dienstleistungen der Klassen 11 und 37 iZm Schneekanonen.

Das Patentamt wies den Widerspruch ab.

 

Entscheidung:

Das OLG Wien gab dem Rekurs des Widersprechenden nicht Folge.

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen, wobei die Marken jeweils in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen sind und die Wirkung auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren und Dienstleistungen entscheidend ist.

Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit sind die verwendeten Zeichen in Bild, Klang und Bedeutung einer gesamthaften Würdigung zu unterziehen, wobei in der Regel die Verwechslungsgefahr nach einem dieser Gesichtspunkte genügt.

Das OLG Wien bejahte grundsätzlich eine Ähnlichkeit zwischen den Marken, die geeignet ist, zu einer Verwechslung beizutragen. Der Wortbestandteil der älteren Marke(n), Snowhow, wurde zur Gänze in die jüngere Marke übernommen. Zwar ist dem Wort Snowhow in der jüngeren Marke noch das unterscheidungskräftige Merkmal Sherpa vorangestellt; beide mit Unterscheidungskraft ausgestatteten Elemente stehen aber zumindest gleichberechtigt nebeneinander. Nach Ansicht des OLG Wien überwog die Wirkung des Bestandteils „Sherpa“ nicht derart, dass die Ähnlichkeit zwischen den Marken aufgehoben wäre.

Zwischen den Waren und Dienstleistungen besteht nach Ansicht des OLG Wien jedoch keine Ähnlichkeit. Die Schneekanonen der Antragsgegnerin und die Waren des Antragstellers gehören weder derselben Warengattung an, noch besteht eine Verwandtschaft im Hinblick auf die Zweckbestimmung oder stoffliche Zusammensetzung. Sie werden auch nicht an derselben Verkaufsstätte abgesetzt und ergänzen einander nicht in zwingend erforderlichen Bestandteilen.

Da die Waren und Dienstleistungen nicht ähnlich sind, besteht trotz Ähnlichkeit der Zeichen keine Verwechslungsgefahr. Es blieb daher bei einer Abweisung des Widerspruchs.

 

 

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