EuG-Urteil vom 24.4.2024, T-157/23, Kneipp / EUIPO – Patou (Joyful by nature)

Das deutsche Unternehmen Kneipp meldete das Wortzeichen „Joyful by nature“ als Unionsmarke für kosmetische Mittel an. Ein französisches Unternehmen für Luxuswaren legte gestützt auf die Marke „JOY“ Widerspruch ein. Das EUIPO gab dem Widerspruch teilweise statt. Das EuG wies die Klage von Kneipp ab. Das EuG stellt fest, dass die Marke „JOY“ in einem wesentlichen Teil des Unionsgebiets, insbesondere in Frankreich, für Parfümeriewaren und Parfüms Wertschätzung genießt. Diese Marke hat in der Vergangenheit einen hohen Bekanntheitsgrad erworben. Selbst wenn der Bekanntheitsgrad über die Jahre abgebaut haben mag, jedoch zum Zeitpunkt der Anmeldung der angemeldeten Marke noch vorlag, habe eine gewisse „Restbekanntheit“ überdauern können. Das EuG betonte, dass die Bekanntheit einer Marke und auch der Verlust der Bekanntheit schrittweise erworben wird bzw. verloren geht. Da keine konkreten Beweise für einen plötzlichen Verlust der Bekanntheit der älteren Marke vorliegen, wurde dem Widerspruch teilweise stattgegeben. Es besteht die Gefahr, dass der Inhaber der angemeldeten Marke den Ruf der älteren Marke ausnutzen könnte.

 

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EuG-Urteil vom 7.2.2024, T‑220/23, CITY STADE

Die Beschwerdekammer des EUIPO stellte fest, dass „CITY STADE“ in Frankreich zur gebräuchlichen Bezeichnung für Multisportfelder (vollständige Stahlkonstruktionen, in denen verschiedene Sportarten ausgeübt werden können) geworden ist. Allerdings muss für eine Markenlöschung der Verlust der Unterscheidungskraft auf Handlungen oder die Untätigkeit des Markeninhabers zurückzuführen sein. Zu diesem Ergebnis gelangte das EuG. Der Ausdruck „city stade“ wurde von lokalen Behörden, der Öffentlichkeit und Wettbewerbern des Markeninhabers in einem generischen Sinne verwendet, um Multisportfelder zu bezeichnen. Die praktische Verwendung von „city stade“ zeigt, dass die Marke ihre wesentliche Funktion als Herkunftsangabe eingebüßt hat. Die Verwendung des Symbols ® durch den Markeninhaber hat rechtlich wenig Bedeutung. Während des relevanten Zeitraums von acht Jahren hat der Markeninhaber nur drei Abmahnungen an Wettbewerber gesendet hat, was eine sehr schwache Reaktion darstellt. Darüber hinaus reagierte er nicht auf die generische Verwendung seiner Marke in Wörterbüchern, Online-Enzyklopädien und sozialen Netzwerken, obwohl die generische Verwendung einer Unionsmarke in einer Enzyklopädie auf Antrag des Inhabers gemäß Artikel 12 UMV behoben werden könnte. Daher ist das angefochtene Zeichen aufgrund der Untätigkeit des Markeninhabers zu einem gebräuchlichen Namen geworden.

 

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EuG-Urteil vom 21.2.2024, T‑756/22, AMAZONIAN GIN COMPANY

Das EuG bestätigte, dass die Wortmarke „AMAZONIAN GIN COMPANY“ beschreibend für Gins ist. Der Begriff „amazonian“ könne nicht nur die geografische Herkunft von Gins, sondern auch deren Qualität beschreiben. Obwohl sich die Amazonasregion über mehrere Länder erstreckt, ist sie ein klar definiertes geografisches Gebiet, das für seine unzähligen Pflanzenarten bekannt ist. Darüber hinaus können eine Vielzahl von Pflanzen bei der Herstellung von Gin verwendet werden. Diese Pflanzen verleihen dem Gin ein charakteristisches Aroma und einen Geschmack, die die Wahl des Verbrauchers beeinflussen können. Daher würde der Verbraucher eine Verbindung zwischen der Amazonasregion und Gin herstellen. Wenn ein Verbraucher das Zeichen „AMAZONIAN GIN COMPANY“ in Bezug auf Gin sieht, würde er sofort verstehen, dass die Waren oder deren Bestandteile mit der Amazonasregion verbunden sind. Daher vermittelt die umstrittene Marke offensichtliche und direkte Informationen über die Art, Qualität und geografische Herkunft der Gins und ihrer pflanzlichen Bestandteile.

 

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EuG-Urteil vom 21.2.2024, T‑172/23, Hepsiburada

Der Inhaber der Website www.hepsiburada.com, einer der wichtigsten türkischen E-Commerce-Plattformen, beantragte die Nichtigerklärung der gleichnamigen Unionsmarke „hepsiburada“. Der Antragsteller ist auch der Inhaber der älteren türkischen Marke „hepsiburada“. Die Beschwerdekammer kam zu dem Ergebnis, dass die angefochtene Unionsmarke bösgläubig angemeldet wurde.

Das EuG bestätigte diese Entscheidung. Die Inhaberin der angefochtenen Marke ist im E-Commerce-Bereich tätig, zudem ist ihr Geschäftsführer türkischer Staatsbürger. Außerdem ist die Marke aus türkischen Wörtern abgeleitet und zielte insbesondere auf türkischsprachige Verbraucher ab. Unter Berücksichtigung des Rufes der älteren türkischen Marke und der E-Commerce-Plattform www.hepsiburada.com befand das EuG, dass die Ähnlichkeit zwischen den betroffenen Marken nicht zufällig ist. Die angefochtene Unionsmarke wurde angemeldet, um unlauter vom guten Ruf der älteren türkischen Marken zu profitieren und dem Antragsteller den Zugang zum EU-Markt zu erschweren. Das EuG kam daher zu dem Ergebnis, dass die Markeninhaberin bei der Anmeldung der angefochtenen Marke bösgläubig gehandelt hat.

 

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EuG-Urteil vom 28.2.2024, T‑184/23, BERTRAND PUMA La griffe boulangère (fig.) / PUMA (fig.) et al.

In einem Widerspruchsverfahren standen einander folgende Marken gegenüber:

Die angefochtene Marke wurde für Waren aus den Klassen 7, 9 und 11 angemeldet. „PUMA“ ist hingegen für Bekleidung, Schuhwaren, etc. (Klasse 25) eingetragen und dafür auch bekannt. Puma erhob trotz sehr unterschiedlicher gegenüberstehender Waren auf Grundlage Artikel 8 Absatz 5 UMV Widerspruch und stützte sich auf die Bekanntheit der Marke „PUMA“.

Das EuG hielt fest, dass allein die Tatsache, dass die frühere Marke für bestimmte spezifische Waren- oder Dienstleistungskategorien einen hohen Bekanntheitsgrad hat, nicht unbedingt bedeutet, dass eine Verbindung zwischen den betroffenen Marken besteht. Angesichts der sehr unterschiedlichen Art der betroffenen Waren und der sehr unterschiedlichen Märkte stellt das EuG fest, dass die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Verbindung sehr unwahrscheinlich erscheint. Das EuG entschied, dass trotz der hohen Reputation der älteren Marke und der durchschnittlichen Ähnlichkeit zwischen den Zeichen keine Verbindung zwischen den Marken hergestellt würde.

 

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EUIPO-Beschwerdekammer vom 15.3.2024, R 10/2023-5, Don Antonio TENUTA ULISSE / A photographic portrait of an old man

Die Beschwerdekammer des EUIPO kam zu dem Ergebnis, dass zwischen diesen beiden Wortbildmarken (für Wein in Klasse 33) keine Verwechslungsgefahr besteht:

In der Welt des Weinbaus haben Namen eine große Bedeutung, ob Nachnamen oder Namen von Weinbergen, da diese Bezeichnung und Kennzeichnung von Weinen verwendet werden. Das angesprochene Publikum wird die Weine des Antragstellers daher anhand des Namens erkennen. Die Verbraucher werden die visuellen Unterschiede zwischen den beiden figurativen Zeichen erkennen. Die unterschiedlichen Gesichtsausdrücke, und Kleidungsstile der Männer sowie die verschiedenen Gesamtfarbschemata sorgen für ausreichende Unterschiede zwischen den Portraits.

 

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EUIPO-Beschwerdekammer vom 19.3.2024, R 1959/2023-4, DEVICE OF A PATTERN OF A GOOSE-LIKE BIRD 

Die Beschwerdekammer des EUIPO kam zu dem Ergebnis, dass das folgendes Zeichen für Kleidungsstücke, Unterwäsche und Schuhe (Klasse 25) schutzfähig ist:

Das Zeichen besteht aus zwölf stilisierten Darstellungen von Gänsen, die spezifisch in ihrer Form sind, alle klar erkennbar und zusätzlich durch ihre organisierte Anordnung eine besondere Note erhalten. Daher hielt die Beschwerdekammer fest, dass das angefochtene Zeichen als mehr als einfache Dekoration auf den fraglichen Waren wahrgenommen würde.

 

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EUIPO-Beschwerdekammer vom 6.3.2023, R 1033/2023-2, DUTCH GENQUILA / TEQUILA

Das EUIPO hatte zu beurteilen ob zwischen der Unionsmarkenanmeldung „DUTCH GENQUILA“ und der geschützten geografischen Angaben „TEQUILA“ Verwechslungsgefahr besteht. Die Beschwerdekammer des EUIPO verwies insbesondere auf das gemeinsame Ende „QUILA“, dass die Assoziation mit der geschützten geografischen Angabe verstärkt. Obwohl das Adjektiv „DUTCH“ den Verbrauchern den Ursprung der Waren aus den Niederlanden signalisieren kann, verstößt eine solche Anspielung gegen Art 21 Abs 2 lit b der Verordnung 2019/787.

Die Beschwerdekammer betonte, dass Ähnlichkeiten zwischen Waren und Dienstleistungen nicht notwendig sind, um eine Anspielung zu verwirklichen. Alkoholische Getränke weisen gemeinsame Merkmale wie Konsum, Verpackung und Vertriebskanäle auf.

 

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EUIPO-Beschwerdekammer vom 20.3.2023, R 2333/2022, VINARTIS

Das EUIPO hatte die rechtserhaltende Benutzung der Wortmarke „VINARTIS“ im Hinblick auf alkoholfreie Getränke oder Weine in den Klassen 32 und 33 zu prüfen.

Die Beschwerdekammer hielt fest, dass zwar eine Reihe von Etikettendesigns für Weinflaschen vom Inhaber der Unionsmarke eingereicht wurden, die einen Verweis auf „GRUPO BODEGAS VINARTIS, A.S.“ enthielten. Der Text war jedoch in kleiner Schriftgröße gedruckt und bezog sich nur auf den Markeninhaber als Abfüller. Die Beschwerdekammer war der Ansicht, dass die Marke nicht genannt wird, um die Weine durch eine Herkunftsangabe zu unterscheiden, sondern vielmehr, um das Unternehmen als verantwortlich für die Abfüllung des Produkts zu benennen. Darüber hinaus ist die Angabe des Abfüllers auf dem Etikett des Weins eine Pflichtangabe. Daher kam die Beschwerdekammer zu dem Schluss, dass der Verweis auf den Firmennamen des Markeninhabers keine rechtserhaltende Benutzung als Marke darstellt.

 

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