OLG Wien-Entscheidung vom 9.12.2024, 33 R 16/24a
Sachverhalt:
Die Antragstellerin erhob Widerspruch gegen eine Markenanmeldung. Das Patentamt forderte die Antragsgegnerin (Markeninhaberin) auf, sich zum Widerspruch zu äußern. Der Zustellnachweis dokumentierte eine Zustellung an einen „Mitbewohner“ mit der Unterschrift „Heissenb…“. Da keine Äußerung erfolgte, gab das Patentamt dem Widerspruch statt. Die Antragsgegnerin erhob Rekurs und bestritt die Wirksamkeit der Zustellung. Sie brachte vor, ihre einzige Mitbewohnerin sei ihre Mutter, die montags wegen Freundestreffen nicht zuhause sei. Die Unterschrift stamme weder von ihr noch von ihrer Mutter.
Entscheidung:
Das OLG Wien wies den Rekurs ab. Die Zustellung war wirksam erfolgt:
Der Rückschein als öffentliche Urkunde beweist zunächst die ordnungsgemäße Zustellung. Der Gegenbeweis der Unwirksamkeit ist zwar möglich, wurde hier aber nicht erbracht: Die pauschale Behauptung der Montagsabwesenheit der Mutter reicht nicht aus, da Zustellungen den ganzen Tag über erfolgen können. Die Unterschrift auf dem elektronischen Pad zeigt trotz technisch bedingter Unschärfen große Ähnlichkeit mit späteren Unterschriften der Mutter. Die Mutter übernahm auch in der Folge mehrfach Sendungen als Ersatzempfängerin.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Zustellung an die Partei statt an den Vertreter im Anmeldeverfahren liegt nicht vor: Markenanmeldungs- und Widerspruchsverfahren sind getrennte Verfahren. Die Vertretung im Anmeldeverfahren wirkt nicht automatisch für das Widerspruchsverfahren. Mangels Registereintragung des Vertreters war die direkte Zustellung an die Markeninhaberin zulässig.
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