OLG Wien-Entscheidung vom 31.1.2024, 33 R 179/23w

 

 

Sachverhalt:

Die Antragsgegnerin meldete eine Wort- und eine Wortbildmarke beim Österreichischen Patentamt an. Einige Wochen nach erfolgter Registrierung beantragte die Antragstellerin, die beiden Marken von der Antragsgegnerin auf sie zu übertragen. Beigelegt wurde eine „Übertragungserklärung“. Die Rechtsabteilung des Patentamts gab dem Antrag auf Übertragung der beiden Marken von der Antragsgegnerin auf die Antragstellerin statt. Dagegen richten sich die Rekurse der Antragsgegnerin.

 

Entscheidung:

Das OLG Wien gab den Rekursen nicht Folge.

Das OLG Wien hielt zunächst fest, dass keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorlag, weil der Beschluss des Patentamtes nicht begründet war. Eine Begründung kann entfallen, wenn die Rechtsabteilung einem Antrag im einseitigen Verfahren vollinhaltlich stattgibt. Von einem einseitigen Verfahren kann auch hier ausgegangen werden, weil § 28 Abs 1 MSchG in verfahrensrechtlicher Hinsicht ausdrücklich als ausreichend normiert, dass eine Partei (hier die Erwerberin der Marken als einzige Antragstellerin) den Antrag auf Umschreibung der Marken stellt. Das Fehlen einer Begründung bewirkt für sich genommen somit keinen Verfahrensmangel.

Aus der Aktenlage war erkennbar, dass die Rechtsabteilung ihre Entscheidung auf die Übertragungserklärung gestützt und daraus eine rechtsgeschäftliche Umschreibung abgeleitet hat. Der angefochtene Beschluss ist daher überprüfbar und schließt im hier relevanten reinen Urkundenverfahren eine inhaltliche Erledigung durch das Rekursgericht nicht aus.

Auch die erfolgte Umschreibung war nach Ansicht des OLG nicht zu beanstanden. Die Umschreibung der Marke erfolgte auf schriftlichen Antrag eines der Beteiligten (§ 28 Abs 1 MSchG). Mit dem Antrag ist die Urkunde, auf Grund der die Umschreibung geschehen soll, in Kopie vorzulegen. Wenn das Original der Urkunde keine öffentliche Urkunde ist, muss sie mit der beglaubigten Unterschrift des über sein Recht Verfügenden versehen sein. Im Fall der Umschreibung der Marke kann an Stelle der Urkunde auch eine übereinstimmende, unbeglaubigte Erklärung der Parteien oder ihrer Vertreter über den Wechsel des Rechtssubjekts vorgelegt werden (zB gemeinsam unterschriebener Antrag). In diesen Fällen ist keine Beglaubigung (oder Überbeglaubigung) erforderlich.

Das Verfahren über die Eintragung der Übertragung des Rechts an einer Marke ist ein reines Urkundenverfahren. Maßgeblich für die Überprüfung der Markenumschreibung sind der Antrag und die diesem beigelegte Übertragungserklärung. Der Antrag ist ausschließlich anhand der vorliegenden Urkunden zu prüfen. § 28 Abs 3 MSchG verpflichtet das Patentamt zur formellen und inhaltlichen Prüfung und trägt ihm im Zweifelsfall weitere Erhebungen auf.

Die Antragsgegnerin bestritt im Übrigen nie die Echtheit der Unterschrift auf der Übertragungserklärung. Sie wandte jedoch ein, dass ihre Geschäftsführerin vor der Leistung der Unterschrift vom Prokuristen der Antragstellerin massiv unter Druck gesetzt worden sei. Dieser habe sie eingeschüchtert und bedroht, weshalb die Übertragungserklärung und das zugrundeliegende Rechtsgeschäft nach § 870 ABGB anfechtbar und zivilrechtlich ungültig seien. Zivilrechtliche Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Übereinkunft hat das Patentamt aber nicht zu berücksichtigen. Die Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche (wozu auch die Anfechtung von Verträgen wegen Willensmängeln zählt) obliegt den Zivilgerichten.

 

 

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