OLG Wien-Entscheidung vom 8.5.2025, 33 R 70/25v
Sachverhalt:
Die Inhaberin der älteren IR-Wortmarke „Melos“ erhob Widerspruch gegen die jüngere österreichische Wortmarke „ELOS“ (AT 326980) des Antragsgegners. Das Patentamt leitete den Widerspruch samt Aufforderung zur Äußerung (Frist: zwei Monate) per RSb-Brief an den Markeninhaber weiter. Laut Rückschein wurde die Sendung ordnungsgemäß hinterlegt; sie blieb jedoch unbehoben und gelangte retour.
Da innerhalb der gesetzten Äußerungsfrist keine Stellungnahme einging, gab die Rechtsabteilung des Patentamts dem Widerspruch statt und hob die Registrierung der Marke „ELOS“ für sämtliche Waren/Dienstleistungen ex tunc auf.
Der Markeninhaber bekämpfte diese Entscheidung mit Rekurs an das OLG Wien. Er bestritt jeglichen Zugang der Sendung und begehrte Verfahrenswiedereröffnung zur nachträglichen Äußerung.
Entscheidung:
Das OLG Wien wies den Rekurs des Antragsgegners zurück. Es stellte zunächst klar, dass Zustellungen des Patentamts in Markenschutzsachen nach dem Zustellgesetz erfolgen. Der Rückschein einer RSb-Sendung bildet dabei eine öffentliche Urkunde, die grundsätzlich vollen Beweis für die ordnungsgemäße Zustellung erbringt. Zwar ist ein Gegenbeweis möglich, doch erfordert dieser konkrete und glaubhaft gemachte Anhaltspunkte für Fehler im Zustellvorgang. Allgemeine Behauptungen, wie etwa die Angabe, keine Hinterlegungsanzeige im Postkasten vorgefunden zu haben, genügen dafür nicht. Da im vorliegenden Fall keine offenkundigen Mängel ersichtlich waren, ging das Gericht von einer gesetzmäßigen Zustellung aus.
Da sich der Antragsgegner innerhalb der ihm eingeräumten Frist nicht zum Widerspruch geäußert hatte, konnte das Patentamt nach § 29b Abs 1 MSchG die Marke ohne weitere Prüfung aufheben. Der angefochtene Beschluss entsprach daher der gesetzlichen Vorgabe.
Damit blieb der Rekurs erfolglos und die Löschung der Marke „ELOS“ zugunsten der älteren Marke „Melos“ wurde bestätigt.
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