EuG-Urteil vom 25.6.2025, T‑239/23
Sachverhalt:
Ein italienisches Unternehmen meldete beim EUIPO die Wortmarke „NERO CHAMPAGNE“ zur Eintragung als Unionsmarke an. Die Anmeldung bezog sich unter anderem auf „Weine gemäß den Anforderungen der Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung (g. U.) Champagne“ sowie auf mit dem Produkt in Zusammenhang stehende Vertriebs-, Werbe- und Bildungsdienstleistungen.
Gegen diese Anmeldung legten das Comité interprofessionnel du vin de Champagne (CIVC) und das französische Herkunftsinstitut INAO Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie an, dass die g. U. „Champagne“ bereits seit 1973 in der EU geschützt ist und die angemeldete Marke in unlauterer Weise von der besonderen Reputation dieses Namens profitiere. Darüber hinaus sei die Kombination der Begriffe „Nero“ (italienisch für „schwarz“) und „Champagne“ geeignet, die Verbraucher über Art oder Eigenschaften des Produkts irrezuführen, etwa im Hinblick auf die Farbe oder die Rebsorte des angebotenen Weins.
Nachdem der Widerspruch vom EUIPO teilweise zurückgewiesen worden war, riefen die Branchenverbände das EuG an.
Entscheidung:
Das EuG gab dem Widerspruch in vollem Umfang statt und wies die Markenanmeldung „NERO CHAMPAGNE“ auch hinsichtlich der „Weine gemäß den Anforderungen der Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung (g. U.) Champagne“ zurück.
Das Gericht stellte zunächst klar, dass das Unionsrecht die Eintragung einer Marke, die eine geschützte Ursprungsbezeichnung enthält, nicht per se verbietet. Eine Eintragung ist jedoch unzulässig, wenn:
- die Marke für Produkte verwendet werden soll, die nicht den Anforderungen der Produktspezifikation entsprechen,
- die Marke geeignet ist, den Ruf der g. U. in unlauterer Weise auszunutzen oder
- sie eine falsche oder irreführende Angabe über Herkunft, Art oder wesentliche Eigenschaften des Produkts enthält (Art. 103 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013).
Das EuG betonte, dass grundsätzlich eine Vermutung besteht, wonach eine Marke, die eine g. U. enthält und sich ausschließlich auf konforme Produkte bezieht, nicht von deren Ansehen profitiert. Diese Vermutung sei jedoch widerlegbar.
Darüber hinaus sah das EuG die Gefahr einer Irreführung der Verbraucher. Der Begriff „Nero“ könne vom italienischsprachigen Publikum entweder als Hinweis auf die Farbe (also „schwarzer Champagner“) oder auf eine bestimmte Rebsorte interpretiert werden; etwa im Sinne eines „Pinot Nero“ oder eines exklusiven Rebsortenweins. Da die Produktspezifikation der g. U. „Champagne“ jedoch ausschließlich weiße oder roséfarbene Champagner erlaubt, könne durch die Bezeichnung „NERO CHAMPAGNE“ eine falsche Vorstellung über die Art des Produkts entstehen. Der Begriff „Nero“ komme zudem in mehreren italienischen Rebsortenbezeichnungen vor, was die Irreführungsgefahr verstärke.
Weitere Blog-Beiträge zum Thema geschützte Ursprungsbezeichnung:
EuGH: Anspielung auf eingetragene Ursprungsbezeichnung durch Bildzeichen?
EuGH: Bezeichnung „Veganes Steak“ bei ausreichender Ersatzzutatenaufklärung zulässig.