EuG-Urteil vom 3.7.2024, T‑597/22
Sachverhalt:
In Österreich war die Marke „Sophienwald“ (Wort-Bild) bereits vor einigen Jahren Gegenstand eines Rechtsstreits. Da Bezeichnungen, die Orte bezeichnen, die von den beteiligten Verkehrskreisen aktuell oder zukünftig mit der betreffenden Warengruppe in Verbindung gebracht werden können als Marken ausgeschlossen sind, wurde die österreichische Marke für Glaswaren damals gelöscht (siehe hier im BLOG).
2020 stellte die Zalto Glas GmbH auch beim EUIPO einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der folgenden Unionsmarke in den Klassen 14 und 21:
Die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO gab dem Antrag statt und erklärte die angegriffene Marke für nichtig. Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde mit der Begründung zurück. Die Beschwerdekammer war der Ansicht, dass das „Sophienwald“ der historische Name einer im Grenzgebiet zwischen Österreich und der Tschechischen Republik befindlichen Ortschaft ist, und das Gebiet rund um den „Sophienwald“ aufgrund der dort ansässigen Glasfabriken und Glashütten eine besondere Bedeutung für die Glaskunst habe. Der Begriff „Sophienwald“ werde von dem österreichischen Fachverkehr als geografische Bezeichnung eines Ortes verstanden, der mit der böhmischen Tradition der Glasherstellung verbunden sei.
Entscheidung:
Das EuG wies die dagegen gerichtete Klage des Antragsgegners (Sophienwald AG mit Sitz in Vaduz) ab.
Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Unionsmarkenverordnung (Nr. 207/2009) sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen. Nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung finden die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.
Diese Zeichen oder Angaben werden als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder der Dienstleistung zu identifizieren. Ein Zeichen fällt nur dann unter das Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht, sofort und ohne weiteres Nachdenken eine Beschreibung der fraglichen Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale wahrzunehmen.
Da im vorliegenden Fall ein nicht unerheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, nämlich der Fachverkehr, das angegriffene Zeichen als Hinweis auf den geografischen Ort Sophienwald versteht, durfte die Beschwerdekammer davon ausgehen, dass dieser einen Zusammenhang zwischen dem geografischen Ort und den fraglichen Waren herstellt.
Im vorliegenden Fall war eine Wort-Bild-Marke zu beurteilen. EuG und Beschwerdekammer waren der Ansicht, dass der aus den Buchstaben „s“ und „w“ zusammengesetzte Bestandteil ohne weiteres als Akronym des Wortes „Sophienwald“ wahrgenommen wird. Außerdem ist die Umrandung der Buchstaben „s“ und „w“ rein dekorativ.
Das EuG bestätigte insgesamt die Entscheidung der Beschwerdekammer. Ein Teil der maßgeblichen Verkehrskreise werden angegriffene Marke als Bezeichnung der geografischen Herkunft der in Rede stehenden Waren, nämlich der Ortschaft Sophienwald, verstehen. Die Marke ist folglich beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c UMV.
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