OLG Wien-Entscheidung vom 16.2.2024, 33 R 129/23t

 

Sachverhalt:

Der Antragsteller beantragte die Eintragung der Wortmarke „ALPENLÄNDISCHER VOLKSMUSIKWETTBEWERB“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 (u.a. Ton- und Datenträger), 16 (u.a. Lehr- und Unterrichtsmittel) und 41 (u.a. Unterhaltung, Musikdarbietungen; Veranstaltung von Konzerten; musikalische Ausbildung; etc).

Die Rechtsabteilung des Patentamts lehnte die Eintragung mit der Begründung ab, dass die beteiligten Verkehrskreise das angemeldete Zeichen nur als beschreibenden Hinweis auf einen beliebigen Musikwettbewerb für alpenländische Volksmusik verstehen würden.

Gegen einen Teil der Entscheidung richtete sich der Rekurs des Antragstellers. Die Marke solle nur im Umfang von „Veranstaltung von musikalischen Wettbewerben, nämlich Volksmusik-Wettbewerben“ (Klasse 41) ins Markenregister eingetragen werden.

 

Entscheidung:

Das OLG Wien gab dem Rekurs nicht Folge. Es erachtete das Zeichen des Antragstellers als ausschließlich beschreibend (§ 4 Abs 1 Z 4 MSchG). Die beteiligten Verkehrskreise werden das Zeichen als beschreibenden Hinweis auf einen Volksmusikwettbewerb, der für den Alpenraum abgehalten wird, verstehen. Eine Marke ist beschreibend, wenn die beteiligten Verkehrskreise den Begriffsinhalt zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschließen können und sie als beschreibenden Hinweis auf die Art der Tätigkeit des bezeichnenden Unternehmens verstehen. Dieses absolute Schutzhindernis soll beschreibende Angaben oder Zeichen vom markenrechtlichen Schutz ausschließen, weil die Allgemeinheit ein Bedürfnis an der freien Verwendung dieser Begriffe hat.

Nach § 4 Abs 2 MSchG wird die Registrierung nur zugelassen, wenn das Zeichen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise vor der Anmeldung infolge seiner Benutzung Unterscheidungskraft im Inland erworben hat (Nachweis der Verkehrsgeltung). Der Antragsteller legte dazu Berichte aus regionalen und nationalen Printmedien, eine Dissertation aus dem Jahr 2019 zum Thema Volksmusikwettbewerbe, die Ergebnisliste einer Suche aus dem ORF-Tirol FS Archiv aus den Jahren 2018 bis 1980, Briefe und Screenshots aus Social Media Auftritten von Musikern und Journalisten vor. Das OLG Wien stimmte dem Patentamt zu, dass der Verkehrsgeltungsnachweis nicht erbracht werden konnte.

In der Berichterstattung sei keine einheitliche Formulierung gewählt worden. Der Wettbewerb wurde somit nicht durchgehend mit dem Zeichen in Verbindung gebracht. Die vorgelegten Screenshots und Briefe lassen keine Rückschlüsse darauf zu, ob und inwieweit die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen zur Kenntnis genommen haben. Aus der vorgelegten Dissertation lasse sich nicht ableiten, wie das Zeichen verwendet und ob es als Marke wahrgenommen wurde.

Insgesamt belegten die Unterlagen des Antragstellers zwar, dass verschiedene Medien im Lauf der Jahre regelmäßig über den Wettbewerb berichteten, Musikern aus der „Szene“ rege am Wettbewerb teilnahmen und der Antragsteller immer wieder als Veranstalter des Wettbewerbs auftrat. Sie lieferten aber keinen Hinweis darauf, dass eine beträchtliche Zahl der in Österreich lebenden Menschen im Zeichen „ALPENLÄNDISCHER VOLKSMUSIKWETTBEWERB“ einen Hinweis auf die Herkunft der so beschriebenen Dienstleistung (Veranstaltung) sieht.

 

 

Link zur Entscheidung

 

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