EuG-Urteil vom 26.2.2025, T‑40/24

 

Sachverhalt:

Die schottische The Benriach Distillery Company Ltd beantragte beim EUIPO die Eintragung der Wortmarke PORTSOY für „Scotch Whisky“ (Klasse 33). Das portugiesischen Weininstitut Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto (IVDP) erhob gegen diese Anmeldung Widerspruch und berief sich auf die geschützte UrsprungsbezeichnungPort“, die seit 1991 in der EU für portugiesischen Portwein registriert ist.

Das EUIPO wies den Widerspruch zurück, woraufhin das IVDP Klage beim EuG einreichte.

 

Entscheidung:

Das EuG wies die Klage des IVDP ab und bestätigt die Entscheidung der Beschwerdekammer.

Das EuG kam zu dem Ergebnis, dass die geschützte Ursprungsbezeichnung „Port“ zwar bekannt ist und mit einem prestigeträchtigen Image, hoher Qualität und traditioneller Herstellung unter strengen Anforderungen assoziiert wird. Aufgrund der Unterschiede zwischen den Zeichen und der Tatsache, dass die Wortmarke PORTSOY entweder keine Bedeutung hat oder als Name einer schottischen Ortschaft verstanden werde, reicht die bloße Wiedergabe des Bestandteils „PORT“ in „PORTSOY“ nicht aus, um von einer kommerziellen Nutzung der geschützten Ursprungsbezeichnung auszugehen. Eine Ausnutzung des Rufs der geschützten Ursprungsbezeichnung setzt jedoch eine tatsächliche Nutzung voraus.

Die visuelle und klangliche Ähnlichkeit zwischen „Port“ und „Portsoy“ sei nicht hoch genug, außerdem verleihe der Bestandteil „soy“ dem Zeichen eine eigene Bedeutung und schließe eine unmittelbare oder mittelbare Verbindung zum geschützten Begriff „Port“ aus. Auch eine Beziehung zur portugiesischen Weintradition werde durch den Begriff „Portsoy“ nach Ansicht des EuG nicht hergestellt.

Das EuG hielt auch fest, dass Portwein und Scotch Whisky nicht als vergleichbare Produkte im Sinne des Art 103 Abs 2 Buchst a angesehen werden können. Zwar handle es sich in beiden Fällen um alkoholische Getränke, jedoch bestehen signifikante Unterschiede hinsichtlich Zutaten (Trauben vs. Getreide), Herstellungsmethoden, Alkoholgehalt und Geschmack. Daher liege keine Vergleichbarkeit im Sinne des Schutzregimes für geschützte Ursprungsbezeichnung vor.

Auch eine unzulässige Anspielung auf „Port“ konnte das EuG nicht erkennen. Es fehle an einer hinreichend klaren und direkten gedanklichen Verbindung zwischen „Portsoy“ und dem geschützten Wein. Die Verwendung von „Port“ allein genüge nicht, um eine Assoziation beim Verbraucher mit Portwein auszulösen; insbesondere, wenn das Zeichen auf Whisky-Flaschen angebracht ist.

Schließlich verneinte das Gericht auch eine unzulässige Rufausbeutung der geschützten Ursprungsbezeichnung „Port“.

 

Link zur Entscheidung

 

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