OLG Wien-Entscheidung vom 22.4.2025, 33 R 32/25f
Sachverhalt:
In diesem Widerspruchsverfahren standen sich zwei Marken gegenüber:
- Ältere Unionsmarke der Antragstellerin: Wortmarke „XEROX“
- Anmeldung der Antragsgegnerin: Wortbildmarke „ZEROX Pharmacosmetics“:
Die Marken waren für unterschiedliche Waren und Dienstleistungen registriert. Die ältere Marke „XEROX“ deckte insbesondere Drucktechnologie, Bürogeräte sowie medizinisch-technische Produkte ab. Die Markenanmeldung „ZEROX Pharmacosmetics“ umfasste primär pharmazeutische und kosmetische Produkte.
Die Antragstellerin sah eine klangliche und optische Verwechslungsgefahr. Sie verwies auch auf die angeblich hohe Bekanntheit ihrer Marke.
Das Patentamt wies den Widerspruch ab. Es liege keine relevante Ähnlichkeit der Marken vor. Die Antragstellerin konnte keine umfassende Benutzung ihrer Marke für alle eingetragenen Waren nachweisen. Eine relevante Bekanntheit der Marke XEROX sei weder ausreichend behauptet noch belegt worden. Gegen diesen Beschluss erhob die Antragstellerin Rekurs an das OLG Wien.
Entscheidung:
Das OLG Wien bestätigte die Entscheidung des Patentamts und wies den Rekurs ab.
Nach Auffassung des OLG besteht zwischen den beiden Marken keine Verwechslungsgefahr:
Trotz vier von fünf identischen Buchstaben unterscheiden sich „XEROX“ und „ZEROX Pharmacosmetics“ phonetisch, visuell und begrifflich deutlich. Der Buchstabe „X“ am Wortanfang führt zu abweichender Aussprache. Die Wortbildmarke enthält zusätzliche Elemente („Pharmacosmetics Made in Austria“) und grafische Gestaltung (Kreise, besondere Anordnung). Der Fantasiebegriff „XEROX“ ist bedeutungsfrei, was jeden Sinnvergleich ausschließt.
Mangels ausreichender Ähnlichkeit der Marken prüfte das Gericht weder die behauptete Bekanntheit der Marke „XEROX“ noch die Einrede der Nichtbenutzung prüfen. Die Antragstellerin habe aber auch keine hinreichenden Nachweise zur Bekanntheit der Marke „XEROX“ im relevanten Warenbereich vorgelegt. Die Marke ist auch nicht offenkundig bekannt. Auch eine umfassende Prüfung der eingewandten Nichtbenutzung war nicht notwendig, da der Widerspruch bereits mangels Markenähnlichkeit scheiterte.
Die Entscheidung zeigt, dass auch international bekannte Marken wie „XEROX“ nicht automatisch erweiterten Schutz genießen, wenn deren Bekanntheit im konkreten Verfahren nicht schlüssig dargelegt wird. Zudem bekräftigt das OLG Wien die Bedeutung der Gesamteindrucksbetrachtung bei der Markenähnlichkeit; insbesondere, wenn grafische Elemente und zusätzliche Begriffe die Zeichen deutlich differenzieren.
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