OLG Wien-Entscheidung vom 25.11.2024, 33 R 117/24d
Sachverhalt:
Der Inhaber der in Klasse 33 (für Weine) eingetragenen Unionsmarke MURIEL (Wort-Bild)
erhob Widerspruch gegen die ebenfalls in Klasse 33 (für Weine) eingetragene österreichische Wortmarke MURI.
Das Patentamt wies den Widerspruch ab.
Entscheidung:
Das OLG Wien bestätigte die Entscheidung des Patentamts. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine Gesamtbetrachtung erforderlich, die alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Dabei sind insbesondere die Ähnlichkeit der Marken, ihre Unterscheidungskraft und die Ähnlichkeit der Waren zu prüfen.
Im konkreten Fall war zwar die Warenidentität (Weine) offenkundig. Auch bestand eine gewisse klangliche Ähnlichkeit durch die identischen ersten vier Buchstaben. Das OLG sah aber die Unterschiede als ausreichend an, um eine Verwechslungsgefahr zu verneinen.
Die Marken unterscheiden sich in der Silbenzahl (zwei vs. drei) und haben dadurch einen anderen Sprechrhythmus. Der Name „Muriel“ ist in Österreich nicht allgemein geläufig. Außerdem ist es nicht naheliegend, dass „Muri“ als Abkürzung von „Muriel“ verstanden wird.
Schutzunfähige oder schwache Bestandteile, die den streitverfangenen Zeichen gemeinsam sind, tragen im Regelfall nur wenig zum Gesamteindruck bei, sodass schon geringe Abweichungen in den übrigen Bestandteilen ausreichen können, um die Verwechslungsgefahr auszuschließen. Bei der Übernahme eines schwachen Zeichens besteht Verwechslungsgefahr nur dann, wenn das übernommene Zeichen innerhalb des übernehmenden Zeichens keine untergeordnete Rolle spielt und nicht gegenüber den Bestandteilen, die den Gesamteindruck des übernehmenden Zeichens prägen, gänzlich in den Hintergrund tritt.
Der durchschnittliche Verbraucher werde die Marken daher nicht miteinander in Verbindung bringen. Die bloße teilweise Übereinstimmung reicht für die Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht aus.
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