EuG-Urteil vom 6.11.2024, T‑118/23
Sachverhalt:
Das dänische Unternehmen House of Prince ist Inhaberin mehrerer dänischer Wort- und Wortbildmarken, denen der Bestandteil KING’S gemeinsam ist. Die Marken sind für Zigaretten, Tabakprodukte und Raucherzubehör eingetragen. Gestützt auf diese Marke erhob das Unternehmen Widerspruch gegen die Unionsmarkenanmeldung AROMA KING (Wortbildmarke) für eine Vielzahl von Tabakwaren und rauchbezogenen Dienstleistungen (in Klassen 34 und 35):
Während das EUIPO in erster Instanz dem Widerspruch stattgab und eine Verwechslungsgefahr bejahte, hob die Beschwerdekammer diese Entscheidung später auf. Sie argumentierte, es bestehe keine hinreichende Ähnlichkeit der Zeichen, um eine Verwechslungsgefahr anzunehmen, und verwies die Sache zur weiteren Prüfung im Hinblick auf eine mögliche Ausnutzung der Bekanntheit der älteren Marke (Art 8 Abs 5 UMV) zurück an die Widerspruchsabteilung.
Gegen diese Entscheidung erhob House of Prince Klage beim Gericht der Europäischen Union (EuG).
Entscheidung:
Der EuG wies die Klage ab und bestätigte die Entscheidung der Beschwerdekammer.
Nach Ansicht des EuG lag keine Verwechslungsgefahr nach Art 8 Abs 1 lit b UMV vor. Zwar besteht eine teilweise Übereinstimmung zwischen den Zeichen in dem Wortbestandteil „King“, doch sei dieser laudatorisch und schwach unterscheidungskräftig (zB im Sinne von „der Beste“).
Der Begriff „KING’S“ in der älteren Marke unterscheidet sich konzeptuell von „AROMA KING“, welches als metaphorische Einheit („König des Aromas“) wahrgenommen wird. Visuell und phonetisch besteht laut EuG nur eine geringe Ähnlichkeit der Zeichen, insbesondere wegen der Zusätze „Aroma“ und der grafischen Elemente (Krone, Linien) in der neu angemeldeten Marke.
Auch die Unterscheidungskraft der älteren Marke wurde zwar durch langjährige Benutzung als erhöht anerkannt, aber nur auf ein normales Niveau. Eine „hohe Bekanntheit“ im Sinne von Art 8 Abs 5 UMV wurde in diesem Verfahren nicht geprüft, da dies erst Gegenstand der weiteren Prüfung des EUIPO sein wird.
Die (wenn auch teils identischen) Waren und Dienstleistungen führen nicht zu einer Verwechslungsgefahr, weil die Unterschiede in den Zeichen überwiegen, besonders angesichts des aufmerksamen Konsumverhaltens bei Tabakwaren.
Das EuG lehnte auch das Argument ab, das Wort „King“ behielte in der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung. Eine solche Stellung sei nicht anzunehmen, da das Zeichen „AROMA KING“ eine geschlossene, inhaltlich logische Einheit bilde und der Begriff „KING’S“ zudem nicht vollständig übernommen wurde (fehlendes Genitiv-s, Apostroph).
Weitere Blog-Beiträge zur Verwechslungsgefahr im Markenrecht:
Markenrecht: Keine Verwechslungsgefahr zwischen „ZARA HOME“ und „AZRA HOME“