OGH-Entscheidung vom 26.5.2026, 6 Ob 36/26a

 

Sachverhalt:

Die klagende Partei hatte in einem auf dem Online-TV-Kanal einer auflagenstarken Tageszeitung veröffentlichten Videobeitrag ausführlich geschildert, ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister von „männlich“ auf „weiblich“ geändert zu haben. Als Motiv nannte sie insbesondere den bevorstehenden Antritt einer Haftstrafe und erklärte, in ein Frauengefängnis gelangen sowie „die Justiz ärgern“ und „für Wirbel sorgen“ zu wollen. Sie berichtete zudem, nach einem nur kurzen Termin bei einem Psychiater ein Gutachten erhalten und damit binnen kurzer Zeit die Änderung des Geschlechtseintrags erreicht zu haben.

Der Beklagte, ein Rechtsanwalt, der in Organisationen tätig ist, die sich unter anderem für die Rechte transidenter Personen einsetzen, nahm in einer Rundfunksendung zu diesem medial breit diskutierten Fall Stellung. Dabei äußerte er sich zur Rechtslage, zu möglichen Missbrauchsgefahren und bezeichnete das von der klagenden Partei geschilderte Vorgehen sinngemäß als Verwendung eines falschen Beweismittels sowie als strafbares bzw „kriminelles“ Verhalten.

Die klagende Partei begehrte daraufhin gestützt auf § 1330 Abs 1 und 2 ABGB die Unterlassung dieser und sinngleicher Aussagen und beantragte zur Sicherung ihres Anspruchs eine einstweilige Verfügung.

 

Entscheidung:

Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag statt, das OLG Wien wies ihn hingegen ab und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig. Der OGH wies den Revisionsrekurs zurück.

Maßgeblich sei zunächst der Gesamtzusammenhang der beanstandeten Äußerung. Ob eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil vorliegt, richte sich danach, welchen Gesamteindruck die Aussage beim unbefangenen Durchschnittsadressaten hervorruft. Auch Äußerungen über die rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts können je nach Kontext Werturteile darstellen, insbesondere wenn deutlich wird, dass der Äußernde eine subjektive rechtliche Einschätzung in einer öffentlichen Debatte abgibt.

Nach Ansicht des OGH war die Beurteilung des OLG Wien, wonach die inkriminierten Aussagen als Werturteile zu qualifizieren seien, nicht korrekturbedürftig. Der Beklagte war ausdrücklich in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt nach seiner rechtlichen Einschätzung des von der klagenden Partei selbst öffentlich geschilderten Vorgehens gefragt worden. Seine Aussagen beruhten damit auf dem von der klagenden Partei selbst verbreiteten Tatsachensubstrat und vermittelten nicht den Eindruck, auf zusätzlichen eigenen Tatsachenkenntnissen zu beruhen.

Auch ein unzulässiger Wertungsexzess lag nach Auffassung des OGH nicht vor. Die von der klagenden Partei selbst dargestellten Umstände boten einen ausreichenden wahren Tatsachenkern für die kritische rechtliche Bewertung. Insbesondere verwies der OGH darauf, dass die Verwendung einer inhaltlich unrichtigen Urkunde, hier eines Privatgutachtens, in einem Verwaltungsverfahren den Tatbestand der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB erfüllen könnte.

Im Rahmen der nach § 1330 ABGB gebotenen umfassenden Interessenabwägung berücksichtigte der OGH zudem Art 10 EMRK und das erhebliche öffentliche Interesse an der Debatte. Zwar kann auch die Unschuldsvermutung aus Art 6 EMRK als Abwägungskriterium Bedeutung erlangen. Ihr Gewicht lässt sich jedoch nicht abstrakt festlegen, sondern hängt ebenso wie die übrigen Kriterien von den Umständen des Einzelfalls ab. Zu berücksichtigen war hier insbesondere, dass die klagende Partei das kritisierte Verhalten selbst bewusst provokant an die Öffentlichkeit getragen und damit eine breite mediale und politische Diskussion ausgelöst hatte. Wer sich auf diese Weise in eine öffentliche Debatte begibt, muss auch als Privatperson ein erhöhtes Maß an scharfer Kritik hinnehmen.

 

 

Link zur Entscheidung

 

 

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