OGH-Entscheidung vom 30.6.2026, 6 Ob 71/26y
Sachverhalt:
Ein Kläger, der ein Facebook-Profil mit über 67.000 Followern betreibt, veröffentlichte einen Beitrag, in dem er die FPÖ als Gefahr für die Demokratie bezeichnete und eine Prüfung der Partei durch die Behörden forderte. Ein dritter Nutzer kommentierte diesen Beitrag mit den Worten: „Was läuft bei dir alles schief in deinen versifften grünen Sauschädel. … Und ja ich bin auch ein Rechter ♡♡♡ (FPÖ) und kein Nazi !!!“.
Der Beklagte versah diesen Kommentar mit einem „Gefällt mir“ (Like). Der Kläger sah darin eine Unterstützung der beleidigenden Äußerung und beantragte erfolgreich einen Unterlassungsauftrag nach § 549 ZPO.
Entscheidung:
Das Erstgericht (BG Eisenstadt) hielt diesen Auftrag nach Einwendungen des Beklagten aufrecht, da ein „Like“ eine Zustimmung zum gesamten Inhalt darstelle. Das Berufungsgericht (LG Eisenstadt) bestätigte diese Entscheidung, ließ aber die ordentliche Revision an den OGH zu, da es zur rechtlichen Einordnung eines „Likes“ noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung gab.
Der OGH gab der Revision des Beklagten Folge, hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und wies das Klagebegehren ab. In seiner Begründung verwies der Senat auf seine kurz zuvor ergangene Leitentscheidung (siehe HIER im Blog). Demnach ist die Beurteilung des Bedeutungsinhalts eines „Likes“ stets unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Ein „Like“ habe im Regelfall einen diffusen Charakter. Es handle sich um ein standardisiertes Symbol, dessen Aussagegehalt hinter einem individuell formulierten Kommentar zurückbleibe. Nutzer von sozialen Netzwerken nehmen ein „Like“ in der Regel nicht als individuelle Äußerung, sondern als Teil eines allgemeinen Stimmungsbildes wahr. Es sei daher nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass die das „Like“ setzende Person jedes Detail der gelikten Äußerung vollinhaltlich mitträgt.
Zudem betonte der OGH, dass Personen, die wie der Kläger in Fragen der politischen Haltung gezielt Einfluss nehmen wollen, das Risiko öffentlicher und auch scharfer Kritik auf sich nehmen müssen. Im konkreten Fall sei das „Like“ des Beklagten im Gesamtkontext des Kommunikationsverlaufs zu sehen: Es folgte auf einen Kommentar, der eine inhaltlich starke, ablehnende Reaktion auf die politische Kritik des Klägers darstellte. Ein unbefangener Durchschnittsbetrachter würde dem „Like“ daher lediglich entnehmen, dass der Beklagte der politischen Gegenmeinung des Dritten grundsätzliche Sympathie entgegenbringt. Eine vollinhaltliche Identifikation mit der gesamten, mehrteiligen Aussage, insbesondere mit der persönlichen Beleidigung, sei daraus nicht abzuleiten. Das bloße Setzen des „Likes“ stellt im politischen Diskurs somit keinen Verstoß gegen die Ehre nach § 16 ABGB, § 1330 ABGB dar und war daher zulässig.
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