OGH-Entscheidung vom 25.11.2025, 4 Ob 118/25v

 

Sachverhalt:

Die Inhaberin der älteren internationalen Wortmarke „Capsagamma“, die für verschiedene Waren der Klasse 5 registriert war, erhob Widerspruch gegen die (identische) Wortmarke „Capsagamma“ des Antragsgegners. Dessen Marke sollte für verschiedene Kosmetikprodukte sowie für „Nahrungsergänzungsmittel für Menschen und Tiere“ eingetragen werden.

Im Zuge des Verfahrens stellte der Antragsgegner beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) einen Antrag, die Marke der Antragstellerin wegen Nichtbenutzung für verfallen zu erklären. Das EUIPO gab diesem Antrag teilweise statt, wodurch der Schutz der Widerspruchsmarke auf „Creme zur Schmerzlinderung“ beschränkt wurde. Auf Basis dieser verbleibenden Ware wurde das Widerspruchsverfahren in Österreich fortgesetzt.

Das Patentamt gab dem Widerspruch zunächst nur teilweise statt und verneinte eine Verwechslungsgefahr zwischen der Schmerzcreme und den Nahrungsergänzungsmitteln. Es argumentierte, dass es sich bei den Produkten um unterschiedliche Gattungen handle (Arzneimittel einerseits und Lebensmittel andererseits) die sich in Anwendung, Darreichung und Wirkung unterscheiden und sich nicht zwingend ergänzen.

 

Entscheidung:

Das Rekursgericht hob diese Entscheidung jedoch auf und bejahte die Verwechslungsgefahr, da die Produkte den gemeinsamen Zweck der Einwirkung auf Gesundheit und Wohlbefinden hätten und in denselben Vertriebsstätten, wie Apotheken, erhältlich seien. Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück.

In seiner Begründung wiederholte der OGH zunächst die ständige Rechtsprechung zur Verwechslungsgefahr im Markenrecht. Diese ist stets aufgrund einer umfassenden Beurteilung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Maßgeblich ist dabei die Wechselwirkung zwischen Zeichenähnlichkeit und Waren oder Dienstleistungsähnlichkeit. Ein geringerer Grad an Warenähnlichkeit kann durch eine höhere Zeichenähnlichkeit ausgeglichen werden und umgekehrt. Gerade bei identischen Zeichen sind daher an den Warenabstand besonders hohe Anforderungen zu stellen, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.

Genau diese Konstellation lag hier vor, weil sich zwei idente Wortmarken gegenüberstanden. Der OGH stellte daher nicht in den Vordergrund, ob die betroffenen Waren hochgradig ähnlich sind, sondern ob zwischen ihnen ein so deutlicher Abstand besteht, dass trotz Zeichenidentität eine Verwechslungsgefahr verneint werden kann. Dies verneinte der OGH.

Für die Beurteilung der Warenähnlichkeit ist nach Auffassung des OGH auf das Register und die dort verwendeten Warenbegriffe abzustellen. Diese Begriffe sind nach allgemeinem Sprachgebrauch und objektivem Verkehrsverständnis auszulegen. Maßgeblich ist, ob das angesprochene Publikum annehmen könnte, die Waren stammten aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Relevante Kriterien sind insbesondere Herstellungsart, Verwendungszweck, Nutzung, Konkurrenz oder Ergänzungsverhältnis sowie Vertriebswege und Verkaufsstätten. Dabei müssen diese Kriterien nicht kumulativ vorliegen. Im Zweifel ist eher zugunsten einer Ähnlichkeit zu entscheiden.

Im konkreten Fall räumte der OGH zwar ein, dass schmerzlindernde Cremes und Nahrungsergänzungsmittel unterschiedliche Produkte sind. Sie unterscheiden sich in Anwendungsform, Einsatzgebiet und teils auch in regulatorischen Rahmenbedingungen. Dennoch seien die Oberbegriffe im Register so weit gefasst, dass darunter auch nicht rezeptpflichtige Produkte fallen könnten, die aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers zur Linderung oder Vorbeugung von Beschwerden gemeinsam gekauft und verwendet werden. Der OGH hebt ausdrücklich hervor, dass solche Produkte etwa in Online-Apotheken gemeinsam angeboten werden können und sich funktional ergänzen können.

Es sei nicht erforderlich, dass die Produkte für die Nutzung des jeweils anderen unabdingbar seien. Ausreichend sei, dass eine ergänzende Funktion aus Sicht des Publikums naheliege. Bei einer schmerzlindernden Creme zur symptomatischen Behandlung und einem oral einzunehmenden Präparat zur Unterstützung des Körpers könne der Verbraucher durchaus von einem abgestimmten Produktkonzept eines wirtschaftlich verbundenen Unternehmens ausgehen. Vor diesem Hintergrund war die Annahme einer Verwechslungsgefahr trotz allenfalls erhöhter Aufmerksamkeit der Verbraucher jedenfalls vertretbar.

 

 

 

Link zur Entscheidung

 

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