EuG-Urteil vom 11.2.2026, T‑209/25
Sachverhalt:
Die Inhaberin der älteren Unionsmarke „Defendyl“ erhob Widerspruch gegen die Unionsmarkenanmeldung „ProbioDefend“:
Die Markenanmeldung umfasst Waren der Klasse 5, insbesondere probiotische Nahrungsergänzungsmittel, Antioxidantien, Pflanzenextrakte, Vitaminpräparate, etc. Auch die ältere Marke war für Waren der Klasse 5 geschützt, darunter diätetische und ernährungsbezogene Präparate, Nahrungsergänzungsmittel sowie pharmazeutische Erzeugnisse.
Die Widersprechende stützte sich auf Art 8 Abs 1 lit b der Unionsmarkenverordnung und machte geltend, zwischen den Zeichen bestehe Verwechslungsgefahr.
Die Widerspruchsabteilung des EUIPO gab dem Widerspruch statt. Eine Beschwerde blieb vor der Beschwerdekammer ohne Erfolg.
Entscheidung:
Das EuG wies die Klage ab und bestätigte die Entscheidung der Beschwerdekammer. Es betonte, dass für die Zurückweisung einer Unionsmarkenanmeldung bereits ausreicht, wenn in einem Teil der Europäischen Union ein relatives Eintragungshindernis besteht. Deshalb war es ausreichend, auf die Wahrnehmung des bulgarischen, tschechischen und ungarischen Publikums abzustellen. Ferner stellte das Gericht klar, dass die angesprochenen Verkehrskreise zwar ein hohes Maß an Aufmerksamkeit aufweisen, weil die betroffenen Waren gesundheitsbezogen sind, dies eine Verwechslungsgefahr aber nicht von vornherein ausschließt.
Entscheidend war die Beurteilung der Zeichenbestandteile. Das Gericht folgte der Beschwerdekammer darin, dass „Probio“ vom Publikum als Hinweis auf „probiotisch“ verstanden werde und deshalb beschreibend sei. Ebenso sei das grafische Element mit Schild sowie Magen und Darm lediglich ein Hinweis darauf, dass die Produkte auf diese Organe einwirken und eine Schutzfunktion erfüllen sollen. Dieser Bildbestandteil sei daher nicht geeignet, den kennzeichnenden Gesamteindruck wesentlich zu prägen. Dagegen komme dem Bestandteil „defend“ für einen nicht unerheblichen Teil des maßgeblichen nicht englischsprachigen Publikums normale Kennzeichnungskraft zu, weil nicht nachgewiesen worden sei, dass dieses Publikum das englische Wort in seiner Bedeutung tatsächlich versteht.
Das EuG folgte nicht der Argumemtation, wonach „defend“ zum elementaren englischen Grundwortschatz gehöre und durch Filme, Serien, Spiele oder andere Marken weithin verstanden werde. Nach seiner Auffassung reicht weder die bloße Aufnahme eines Wortes in mehrere Wörterbücher noch der Verweis auf einzelne Werktitel oder registrierte Marken aus, um die tatsächliche Wahrnehmung des maßgeblichen Publikums in Bulgarien, Tschechien und Ungarn zu belegen. Es fehle insbesondere an belastbaren Nachweisen dafür, dass der betroffene Verkehr diesem Wort im relevanten Warenkontext in erheblichem Umfang tatsächlich begegnet sei. Auch die vorgelegten Screenshots von Produktangeboten im Internet genügten dem Gericht nicht, weil Angaben zur tatsächlichen Reichweite, zu Besucherzahlen oder Verkaufsvolumina fehlten.
Auf dieser Grundlage bestätigte das EuG auch den Zeichenvergleich der Beschwerdekammer. Zwischen „ProbioDefend“ und „Defendyl“ bestehe eine durchschnittliche visuelle und klangliche Ähnlichkeit. Beide Zeichen stimmen in dem Bestandteil „defend“ überein, der aus Sicht des Gerichts gerade das einzige unterscheidungskräftige Element der angemeldeten Marke darstellt. Die Unterschiede liegen nach Auffassung des Gerichts im beschreibenden Zusatz „Probio“, im grafischen Element und in der Endung „yl“ der älteren Marke. Diese Unterschiede reichen nicht aus, um die Ähnlichkeit zu neutralisieren. Begriffsunterschiede nahm das Gericht zwar an, weil „ProbioDefend“ wegen des Bestandteils „Probio“ einen beschreibenden Anklang an Probiotika aufweist, während „Defendyl“ für das maßgebliche Publikum keinen klaren Bedeutungsgehalt hat. Dieser begriffliche Abstand beseitige die Verwechslungsgefahr jedoch nicht.
Im Rahmen der Gesamtabwägung stellte das Gericht maßgeblich auf die Identität der Waren, die durchschnittliche Kennzeichnungskraft der älteren Marke und die durchschnittliche bildliche und klangliche Ähnlichkeit der Zeichen ab. Besonders relevant war aus seiner Sicht, dass der kennzeichnungskräftige Bestandteil der angemeldeten Marke nahezu vollständig in der älteren Marke wiederkehrt. Deshalb sei es durchaus denkbar, dass das Publikum „ProbioDefend“ als Untermarke oder Produktvariante von „Defendyl“ auffasse, etwa als spezielle Produktlinie für probiotische oder ernährungsbezogene Präparate.
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