OGH-Entscheidung vom 13.2.2025, 9 Ob 116/24k

 

Sachverhalt:

Die Bundesarbeiterkammer klagte die Betreiberin einer Lieferplattform. Diese Plattform ermöglicht es Unternehmen, Speisen und Getränke online anzubieten, wobei der Vertrag direkt zwischen dem Kunden und dem Partnerbetrieb geschlossen wird. Die Beklagte erhebt für jeden Bestellvorgang eine Servicegebühr. Sie finanziert sich einerseits über die Einhebung dieser Servicegebühr beim Kunden und andererseits über die Provisionen, die sie von ihren Partnerbetrieben einhebt. Die Servicegebühr wird auf der Plattform der Beklagten während des Bestell- und des Bezahlvorgangs angezeigt, ua im Warenkorb und unmittelbar vor Abschluss bei der Bestellbestätigung. Auch in den „FAQ“ wird angeführt, dass auf jede Bestellung eine Servicegebühr von 0,25 EUR verrechnet wird.

 Bis zum April 2023 verwendete die Beklagte in ihren AGB eine Klausel, die die Erhebung dieser Gebühr regelte. Danach wurden die AGB in Allgemeine Lieferbedingungen (ALB) und Plattformnutzungsbedingungen (PNB) aufgeteilt.

Die Klägerin begehrte die Unterlassung der Verwendung dieser Klausel.

 

Entscheidung:

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, während das Berufungsgericht dieses abwies. Der OGH entschied, dass die Revision der Klägerin zwar zulässig, jedoch nicht berechtigt ist.

Die Servicegebühr stellt nach dem Wortlaut der Klausel das Entgelt für die erbrachten Dienstleistungen dar, nämlich die Vermittlung von Waren über die Plattform. Das Berufungsgericht verneinte einen Verstoß gegen § 864a ABGB, da ein Nutzer einer Vermittlungsplattform üblicherweise mit einem Entgelt rechnet und dieses nicht überraschend ist. Auch wurde keine Intransparenz im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG festgestellt, da dem Kunden die konkrete Servicegebühr am Ende des Bestellvorgangs angezeigt wird. Die Klausel unterliegt nicht der Kontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB oder § 6c KSchG, da sie das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung darstellt und keine Zusatzzahlung ist.

Der OGH bestätigte somit das Urteil des Berufungsgerichts und wies die Revision ab.

 

Link zur Entscheidung

 

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