OGH-Entscheidung vom 13.11.2023, 3 Ob 191/23v

 

Sachverhalt:

Der VKI klagte die Betreiber einer Online-Lernplattformen für Schüler. Die AGB der Beklagten sehen vor, dass bei der erstmaligen Buchung eines Abonnements auf der Plattform dieses 30 Tage lang ab Vertragsschluss kostenlos getestet und während dieser Zeit jederzeit fristlos gekündigt werden kann. Das Abonnement wird erst nach 30 Tagen kostenpflichtig.

Die Beklagte informiert die Verbraucher anlässlich des erstmaligen Vertragsschlusses über das ihnen wegen des vorliegenden Vertragsschlusses im Fernabsatz zustehende Rücktrittsrecht (Widerrufsrecht). Das Abonnement verlängert sich automatisch um eine bestimmte Zeit.

Die Angebote der Beklagten werden in etwa so präsentiert:

„30 TAGE KOSTENLOS TESTEN

statt 19,95 €

ab 17,95 € im Monat“

Am Ende des Buchungsvorgangs gibt die Beklagte dem Verbraucher oberhalb des noch anzuklickenden Buttons „Jetzt kaufen“ eine „Bestellungszusammenfassung“, wie etwa:

„24 Monate

statt 19,95 €

Jetzt nur 17,95 €

im Monat

Als Vorauszahlung von

430,92 € für 24 Monate“

Der VKI vertrat die Ansicht, dass der Verbraucher auch bei Überleitung seines Testabonnements in ein reguläres Abonnement und auch bei der Verlängerung eines regulären Abonnements ein Rücktrittsrecht (Widerrufsrecht) habe. Über dieses zweite Rücktrittsrecht (Widerrufsrecht) informiere die Beklagte die Verbraucher aber nicht. Damit verstoße sie gegen die gesetzliche Informationspflicht.

 

Entscheidung:

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht wies die Klage wiederum ab. Der OGH legte das Verfahren dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.Der EuGH kam zu dem Ergebnis (Link zur EuGH-Entscheidung), dass das Recht, einen Abonnementvertrag (in der oben beschriebenen Art) im Fernabsatz zu widerrufen grundsätzlich nur ein einziges Mal zukommt, sofern die Verbraucher klar, verständlich und ausdrücklich darüber informiert wurden, dass dieses Abonnement nach einem kostenlosen Anfangszeitraum kostenpflichtig wird. Mangels ausreichender Aufklärung müssen sie jedoch über ein neuerliches Widerrufsrecht verfügen.

Der OGH kam in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dassseiner

Der Verbraucher wird von der Beklagten beim Abschluss dieses Vertrags auch in klarer, verständlicher und ausdrücklicher Weise darüber informiert, dass die Erbringung der Dienstleistung nach dem anfänglich kostenlosen Zeitraum kostenpflichtig wird.

Die Information des Verbrauchers über sein Rücktrittsrecht (Widerrufsrecht) durch die Beklagte ist daher ausreichend. Der OGH wies die Revision des VKI zurück.

 

Link zur Entscheidung

 

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