OLG Wien-Entscheidung vom 16.6.2026, 5 R 50/26y
Sachverhalt:
Ein ehemaliger Spitzenpolitiker und nunmehriger Inhaber eines Bezirksvertretungsmandats (Kläger) klagte eine Medieninhaberin (Beklagte) auf Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Zahlung von EUR 2.000. Die Beklagte hatte auf ihrer reichweitenstarken Nachrichten-Website und in ihrer App einen Artikel über den Kläger veröffentlicht. Darin war mittels Framing ein bereits auf einer anderen Website frei abrufbares Video eingebettet. Auf den Facebook und X Profilen der Beklagten wurde der Artikel mittels Hyperlink verlinkt. In dem Video wurde für wenige Sekunden ein vom Kläger angefertigtes Selfie gezeigt, das ihn mit einem Freund abbildet. Das Bild war gemeinsam mit neun weiteren Bildern zu sehen, die einen vom Kläger angeblich mit im Zusammenhang mit dem Begräbnis seiner Mutter vereinnahmtem Geld finanzierten Urlaub belegen sollten. Der Kläger hatte das Selfie ursprünglich nur privat an einen Geschäftspartner versandt und einer Veröffentlichung nie zugestimmt.
Die Parteien schlossen hinsichtlich des Unterlassungs- und Veröffentlichungsbegehrens einen Vergleich.
Entscheidung:
Das Erstgericht wies das verbliebene Zahlungsbegehren ab. Es qualifizierte das Selfie zwar als Lichtbildwerk und bejahte eine Urheberrechtsverletzung durch die Beklagte. Ein positives angemessenes Entgelt iSd § 86 UrhG als Grundlage des nach § 87 Abs 3 UrhG begehrten Schadenersatzes sei jedoch nicht anzusetzen, weil vernünftige Vertragsparteien für die Nutzung dieses für die Aussage des Videos nicht erforderlichen Bildes kein Entgelt vereinbart hätten. Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger Berufung.
Das OLG Wien gab der Berufung teilweise Folge und sprach dem Kläger EUR 500 zu. Es stellte klar, dass das angemessene Entgelt nach § 86 UrhG objektiv zu bestimmen ist. Maßgeblich ist, welche Lizenzgebühr redliche und vernünftige Parteien für eine entsprechende Nutzung vereinbart hätten. Unerheblich ist, ob der Rechteinhaber tatsächlich zur Erteilung einer Lizenz bereit gewesen wäre oder ob der Verletzer subjektiv bereit gewesen wäre, ein Entgelt zu bezahlen.
Das OLG teilte die Ansicht des Erstgerichts nicht, dass für die Verwendung des Selfies überhaupt kein Entgelt angefallen wäre. Zwar war das Bild für die mit dem Video verfolgte Aussage nicht erforderlich. Die Beklagte hatte sich dennoch dazu entschieden, es zu verwenden. Zudem zeigte es eine etwas andere Perspektive als die übrigen Bilder und war als Selfie des bekannten Klägers erkennbar. Gegen einen hohen wirtschaftlichen Wert sprachen hingegen die geringe fotografische Qualität und Originalität sowie der Umstand, dass das Bild nur wenige Sekunden eingeblendet wurde und praktisch nur bei Betätigung der Pausentaste genauer wahrgenommen werden konnte. Das OLG schätzte das angemessene Entgelt daher gemäß § 273 ZPO mit EUR 250. Nach § 87 Abs 3 UrhG stand dem Kläger das Doppelte dieses Betrags, somit EUR 500, zu.
Das OLG bestätigte außerdem die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass eine Urheberrechtsverletzung vorlag. Unter Hinweis auf die Rsp des EuGH führte es aus, dass bei mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzten Hyperlinks grundsätzlich vermutet werden kann, dass der Linksetzer Kenntnis von einer möglicherweise unbefugten Veröffentlichung des verlinkten Werks hatte, sofern diese Vermutung nicht widerlegt wird. Im konkreten Fall kam hinzu, dass zwischen dem Geschäftsführer der Medieninhaberin der ursprünglichen Video-Website und dem Geschäftsführer der Beklagten Personenidentität bestand. Die Beklagte hätte sich daher vor dem Setzen des Links bzw dem Einbetten des Videos mittels Framing von der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung des Selfies überzeugen müssen.
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