OLG Graz-Entscheidung vom 25.2.2026, 9 Bs 283/25y
Sachverhalt:
Ein Gastronom, der ein Studium der Betriebswirtschaftslehre absolviert hatte, spielte in seiner Betriebsstätte Musikstücke ab, die zum Repertoire der Privatanklägerin, einer Verwertungsgesellschaft, gehörten. Dies geschah, obwohl die Verwertungsgesellschaft ihm aufgrund erheblicher Zahlungsrückstände zuvor ein ausdrückliches und schriftliches Musikaufführungsverbot erteilt hatte. In diesem Verbot wurde unmissverständlich darauf hingewiesen, dass eine teilweise oder gänzliche Begleichung der Schulden das Verbot nicht aufhebt und eine Wiederaufnahme der Lizenz nur durch eine ausdrückliche Mitteilung der Gesellschaft erfolgen könne. Der Gastronom leistete dennoch weiterhin Teilzahlungen auf seine Altschulden.
Nachdem er dennoch mehrere Werke der Tonkunst ohne Werknutzungsbewilligung öffentlich wiedergegeben hatte, erhob die Verwertungsgesellschaft gegen ihn Privatanklage wegen unbefugter öffentlicher Aufführung nach § 91 Abs 1 UrhG, wobei ihm darüber hinaus auch gewerbsmäßige Begehung nach § 91 Abs 2a UrhG vorgeworfen wurde.
Der objektive Geschehensablauf war zwischen den Parteien nicht strittig und wurde vom Angeklagten auch zugestanden. Streitentscheidend war vielmehr die Frage, ob er dabei vorsätzlich gehandelt hatte.
Entscheidung:
Das Landesgericht für Strafsachen Graz sprach den Angeklagten vom Vorwurf der unbefugten öffentlichen Aufführung frei. Es ging davon aus, der Angeklagte habe aufgrund der laufenden Rechnungslegung und seiner Zahlungen von einer konkludenten Vertragsverlängerung ausgehen dürfen und somit ohne den für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Vorsatz gehandelt.
Das Oberlandesgericht Graz gab der Berufung der Privatanklägerin Folge, hob den Freispruch auf und verurteilte den Angeklagten. Die unbefugte öffentliche Aufführung von Werken der Tonkunst stellt eine Verletzung der dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsrechte dar und ist bei Vorliegen von Vorsatz strafbar.
Das Berufungsgericht beurteilte die Annahme des Erstgerichts, der Angeklagte habe ohne Vorsatz gehandelt, als lebensfremd. Angesichts des unmissverständlichen Inhalts des schriftlichen Aufführungsverbots, der betriebswirtschaftlichen Ausbildung des Angeklagten und einer einschlägigen Vorverurteilung konnte nicht davon ausgegangen werden, er habe an eine stillschweigende Aufhebung des Verbots geglaubt. Das Gericht gelangte daher zur Überzeugung, dass der Angeklagte es zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, Musikwerke ohne erforderliche Werknutzungsbewilligung öffentlich aufzuführen. Damit war der für § 91 Abs 1 UrhG erforderliche Vorsatz gegeben.
Grundsätzlich unterliegen Verwertungsgesellschaften aufgrund ihrer Monopolstellung einem Kontrahierungszwang, also einer Pflicht zum Vertragsabschluss. Die Rechtsprechung des OGH hat jedoch klargestellt, dass dieser Zwang bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes entfällt. Ein solcher Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Nutzer über längere Zeit erhebliche Zahlungsrückstände aufweist und sich als unzuverlässiger Vertragspartner erweist. In diesen Fällen ist die Verwertungsgesellschaft berechtigt, den Abschluss eines neuen Lizenzvertrages zu verweigern und ein Aufführungsverbot auszusprechen.
Den vom Erstgericht ebenfalls angeklagten Vorwurf der Gewerbsmäßigkeit nach § 91 Abs 2a UrhG verneinte das Berufungsgericht jedoch. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte die Taten beging, um sich ein nennenswertes, regelmäßiges Einkommen zu verschaffen.
Der Angeklagte wurde daher wegen der Vergehen nach § 91 Abs 1 UrhG zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt.
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