OLG Linz-Entscheidung vom 29.4.2025, 1 R 43/25m
Sachverhalt:
Eine österreichische GmbH klagte eine niederländische Gesellschaft wegen der unerlaubten Verwendung von Lichtbildern auf deren Website. Diese Bilder seien ohne Zustimmung der Klägerin auf zwei Online-Plattformen der Beklagten veröffentlicht worden.
Die Klägerin machte einen Anspruch auf angemessenes Entgelt nach § 86 UrhG sowie das doppelte angemessene Entgelt als Schadenersatz nach § 87 Abs 3 UrhG geltend. Die internationale Zuständigkeit des Landesgerichts Linz stützte sie auf Art 7 Nr 2 EuGVVO mit der Begründung, die Website sei in Österreich abrufbar.
Die Beklagte bestritt die internationale Zuständigkeit. Sie verwies darauf, dass ihre Websites ausschließlich in niederländischer Sprache geführt würden, unter einer niederländischen Top-Level-Domain (.nl) betrieben werden und keine gezielte Ausrichtung auf Österreich erkennbar sei. Zudem handle es sich bei den geltend gemachten Ansprüchen nicht um deliktische Schadenersatzansprüche, sondern um bereicherungsrechtliche Verwendungsansprüche, für die ausschließlich der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten in den Niederlanden zuständig sei (Art 4 EuGVVO 2012).
Entscheidung:
Das Erstgericht erklärte sich für international unzuständig und wies die Klage zurück. Dagegen erhob die Klägerin Rekurs. Das Oberlandesgericht Linz wies den Rekurs ab und bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts.
Zwar können Urheberrechtsverletzungen im Internet grundsätzlich am Ort der Abrufbarkeit der Website eingeklagt werden. Dies gilt aber nur für echte deliktische Ansprüche. Die hier geltend gemachten Ansprüche nach §§ 86, 87 Abs 3 UrhG haben nach ständiger Rechtsprechung eine bereicherungsrechtliche Grundlage. Sie sind auf die Rückgängigmachung einer ungerechtfertigten Vermögensverschiebung gerichtet; also auf die Herausgabe des durch die unrechtmäßige Nutzung erlangten Vorteils, nicht auf deliktischen Schadenersatz.
Es handelt sich um Verwendungsansprüche nach § 1041 ABGB, die nur die Rückgängigmachung einer ungerechtfertigten Vermögensverschiebung bezwecken. Solche Bereicherungsansprüche können nicht am Deliktsgerichtsstand des Art 7 Nr 2 EuGVVO geltend gemacht werden, sondern nur am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten nach Art 4 EuGVVO. Da dieser in den Niederlanden liegt, war die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte war nicht gegeben.
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