OGH-Entscheidung vom 28.10.2024, 3 Ob 152/24k
Sachverhalt:
In einem Exekutionsverfahren beantragte die betreibende Partei, dass es der in Malta ansässigen Verpflichteten (die ein Online-Casino betreibt) geboten werden solle, sich jeder Verfügung über ihre Rechte aus den Domains und Websites www.m*.at, www.m*.com, www.m*.com/ at-de, www.m*.com/at, www.g*.com/at und www.c*.com/de-AT/casino in Österreich zu enthalten.
Entscheidung:
Das Erstgericht bewilligte der Betreibenden antragsgemäß die Rechteexekution gemäß § 326 EO. Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts, soweit diese die .at-betraf, hob die Bewilligung der Rechteexekution im übrigen Umfang als nichtig auf und wies den Exekutionsantrag insoweit wegen fehlender internationaler Zuständigkeit zurück.
Der OGH befand den Revisionsrekurs der Betreibenden zur Klarstellung der Rechtslage für zulässig, aber nicht berechtigt.
Zur Bewilligung und zum Vollzug der Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung ist primär das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die verpflichtete Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat diese jedoch im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist jenes Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich das bewegliche Vermögen, auf das Exekution geführt werden soll, befindet. Die Belegenheit von Geldforderungen richtet sich nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Drittschuldners. Vermögensrechte (§§ 326 ff EO) gelten als an jenem Ort belegen, zu dem ihre stärkste Beziehung besteht.
Soll im Rahmen der Rechteexekution auf Rechte gegriffen werden, deren Existenz von der Eintragung in ein Register oder öffentliches Buch abhängt, ist der Ort des Registers einschlägig. Damit ist etwa bei Pfändung einer länderspezifischen (österreichischen) Top-Level-Domain „at“ jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der Sitz der Registrierungsstelle (nic.at GmbH) befindet.
Die Top-Level-Domain „com“ ist keine länderspezifische, sondern eine nicht gesponserte generische, weshalb sie auch nicht bei der nic.at GmbH registriert ist, sondern (nur) von der in den USA ansässigen Non-Profit-Organisation ICANN kontrolliert wird. Mangels Registrierung bei der österreichischen Registrierungsstelle fehlt aber im vorliegenden Fall ein hinreichender Anknüpfungspunkt zu Österreich, sodass es insoweit an der internationalen Zuständigkeit österreichischer Gerichte fehlt.
Die Pfändung und Verwertung einer „com“-Domain in Österreich kann allerdings dann erfolgreich beantragt werden, wenn der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand in Österreich hat.
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