OGH-Entscheidung vom 19.12.2019, 4 Ob 224/19y

 

Sachverhalt:

Der klagende Verein und eine hierfür gegründete Zweckgesellschaft sind damit befasst, Sammelklagen rund um den „Diesel-Abgasskandal“ zu organisieren.

Die Beklagte registrierte die Domain dieselklage.at für sich. Diese Domain ähnelt der Domain der Klägerin.

Die klagenden Parteien beantragten die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wonach den Beklagten die Verwendung, Weitergabe oder Löschung der Domain dieselklage.at verboten werden sollte, hilfsweise sollten sie für schuldig erkannt werden, den klagenden Parteien die Administratorendaten „sicherungsweise“ herauszugeben.

 

Entscheidung:

Der Sicherungsantrag wurde abgewiesen. Auch dem außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Parteien wurde nicht Folge gegeben. Aus der Begründung des OGH:

Die klagenden Parteien wollten verhindern, dass die Beklagten oder Dritte eine Website mit der Domain dieselklage.at verwenden oder löschen. Beides wurde zuvor jedoch nie verwirklicht. Die Vorinstanzen hatten jedoch festgestellt, dass die entsprechende Website inaktiv gestellt wurde, dies auch so bleiben sollte und nichts weiter damit geplant war. Die Vorinstanz hatte daher das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr verneint. Der OGH sah hierin keine korrekturbedürftige Entscheidung. Ob nach den im Einzelfall gegebenen Umständen Wiederholungsgefahr besteht, sei keine erhebliche Rechtsfrage.

Hinsichtlich des auf „Herausgabe“ der Zugriffsdaten gerichteten Eventualbegehrens fehlte entsprechendes Vorbringen der klagenden Parteien zur Anspruchsgefährdung. Bei einem auf ein positives Tun (nicht aber Unterlassung und/oder Beseitigung) gerichtetes Eventualbegehren bedürfe es einer Gefahrbescheinigung.

Bei Angriffen auf den wirtschaftlichen Ruf ist neben der alleinigen Behauptung eine Gefahrenbescheinigung nur dann entbehrlich, wenn nach der Art und Intensität des Eingriffs im konkreten Einzelfall nach der Lebenserfahrung, prima-facie, auf eine Gefährdung des überdies in Geld nicht zur Gänze wiedergutzumachenden wirtschaftlichen Rufs geschlossen werden kann. Zu einem befürchteten Ausfall von Kunden oder zu sonstigen Umständen zum Imageverlust erstatteten die klagenden Parteien jedoch kein Vorbringen. Offenkundig sei ein solcher aber nicht.

Daneben betonte der OGH, dass Domainbezeichnungen nur dann Schutz nach § 43 ABGB genießen, wenn sie einen Namen enthalten oder namensmäßig anmuten. Dies setzt originäre oder durch Verkehrsgeltung erworbene Unterscheidungskraft voraus. Ersteres liegt im Anlassfall bei der rein beschreibenden Bezeichnung dieselklage.at nicht vor, Letzteres wurde nicht behauptet.

 

Aus Sicht des OGH wurden das Vorliegen von Wiederholungsgefahr (Hauptbegehren) bzw Anspruchsgefährdung (Eventualbegehren) daher von den Vorinstanzen vertretbar verneint.