OLG Linz-Entscheidung vom 25.3.2025, 2 R 36/25i
Sachverhalt:
Die Klägerin, eine Unterlizenznehmerin der UEFA-Champions-League, machte geltend, dass in einem Lokal des Beklagten ein Fussballspiel öffentlich übertragen wurde, ohne dass eine Lizenz dafür bestand.
Ein Mitarbeiter des Beklagten hatte das Spiel über sein Handy via Smart View auf einen im Gastraum installierten Bildschirm übertragen. Der Beklagte war nicht anwesend, hatte jedoch klare Weisungen erteilt, dass der Bildschirm ausschließlich für Musik zu verwenden sei.
Der Klägerin zufolge handelte es sich um eine öffentliche Aufführung eines geschützten Werkes, für die weder eine Nutzungsbewilligung bestand noch Lizenzgebühren bezahlt wurden. Der Beklagte hafte auch für seine Mitarbeiter. Die Wiedergabe im Lokal war öffentlich, da Kunden anwesend waren. Auch wenn der Beklagte nicht selbst gehandelt habe, sei er als Unternehmer verantwortlich. Eine außergerichtliche Einigung sei wegen handschriftlicher Änderungen des Beklagten auf der Unterlassungserklärung nicht zustande gekommen. (Der Beklagte hatte außergerichtlich EUR 1.000 bezahlt und war darüber hinaus zu einem Vergleich bereit.)
Entscheidung:
Das Erstgericht entschied im Wesentlichen zugunsten der Klägerin. Die Klägerin sei als Unterlizenznehmerin zur Klage berechtigt und die Aufführung sei öffentlich gewesen. Der Beklagte hafte, da der Bildschirm öffentlich zugänglich und verwendbar war. Die Unterlassungserklärung des Beklagten sei wegen Änderungen nicht ausreichend, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Die Wiederholungsgefahr fiel erst mit Abschluss eines Teilvergleichs weg. Die Schadenersatzforderung von EUR 3.800 sei berechtigt. Das Begehren auf Urteilsveröffentlichung wurde jedoch abgewiesen, da die Aufführung kaum öffentliche Reichweite hatte.
Die Berufung des Beklagten war teilweise erfolgreich. Der Schadenersatzanspruch wurde vom Berufungsgericht verneint, denn es lag kein Verschulden des Beklagten vor. Er hatte seinen Mitarbeiter klar angewiesen, den Bildschirm nicht privat zu nutzen. Der Vorfall war einmalig und entgegen der Anweisung.
Die öffentliche Wiedergabe des Fußballspiels wurde bestätigt. Die Aufführung war nicht rein privat, sondern öffentlich im Sinne des Urheberrechts, da es ein für Kunden zugänglicher Bereich war. Der Beklagte haftet auch für die Urheberrechtsverletzung durch seinen Mitarbeiter. Anstelle von Schadenersatz wurde dem Kläger (über die bereits bezahlten EUR 1.000 hinaus) eine angemessene Entschädigung von EUR 1.400 zugesprochen. Nach § 88 Abs 1 UrhG ist diese verschuldensunabhängig. Aus der Teilzahlung von EUR 1.000 konnte aber kein Anerkenntnis des vollen Anspruchs abgeleitet werden.
Zwar wurde während des Verfahrens ein Teilvergleich zum Unterlassungsanspruch geschlossen, aber die Wiederholungsgefahr war nach Ansicht des Berufungsgerichts bereits vor dem Vergleich entfallen. Der Beklagte unterwarf sich auf die Abmahnung hin unverzüglich dem Standpunkt der klagenden Partei, übermittelte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und zahlte ein, wenn auch geringeres als das geforderte, Entgelt. Überdies konfrontierte er seinen Mitarbeiter mit der Beanstandung und erklärte, sich bei künftigen Verstößen regressieren zu wollen. Damit zeigte er aber deutlich, keine ähnlichen Verstöße unternehmen zu wollen und solche auch nicht zu dulden. Das Berufungsgericht erachtete einen Teil der geforderten Unterlassung als zu weit gehend und einer unberechtigten Forderung muss der Verletzer nicht zustimmen, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Der Beklagte musste den Bildschirm nicht entfernen, weil dieser auch für legitime Nutzungen gebraucht wurde.
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