OGH-Entscheidung vom 21.10.2021, 4 Ob 80/21z

 

Sachverhalt:

Der Betreiber des Videokanals „FPÖ TV“ produziert Videos, die unter anderem über einen YouTube-Kanal verbreitet werden. Die technische Umsetzung erfolgt durch einen selbständigen Videoproduzenten. In den klagsgegenständlichen Videos ist über die gesamte Laufzeit rechts oben das Logo „FPÖ TV“ zu sehen.

Die beklagte Medieninhaberin der Website www.krone.at hielt ein Video abrufbar, in dem Sequenzen aus zwei Videobeiträgen des Klägers enthalten waren, die keinen Bezug zum Berichterstattungsthema der Beklagten aufwiesen. Das Logo „FPÖ TV“ im rechten oberen Eck überdeckte die Beklagte absichtlich mit einer anderen Grafik. Als Quellenverweis führte sie den klein geschriebenen Hinweis „Video: krone.at/FPÖ TV“ an.

Der Kläger klagte auf Unterlassung, Urteilsveröffentlichung, Zahlung von angemessenem Entgelt sowie Schadenersatz.

 

Entscheidung:

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren größtenteils statt. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts und hatte noch über den beanstandeten Herstellerhinweis zu entscheiden: Der unterhalb des Videos angebrachte Hinweis „Video: krone.at/FPÖ TV“ sei nicht deutlich iSd § 74 Abs 3 UrhG und daher jedenfalls nicht ausreichend. Der OGH wies die dagegen erhobene Revision der Beklagten als unzulässig zurück.

Sinn und Zweck des Herstellerhinweises nach § 74 Abs 3 UrhG ist es – ähnlich wie bei der Verpflichtung zur Quellenangabe nach § 57 UrhG – auf den Hersteller des Lichtbildes aufmerksam zu machen. Die Herstellerbezeichnung muss deshalb deutlich erfolgen. Gemäß § 74 Abs 3 iVm § 73 Abs 2 UrhG kann der Hersteller seine Laufbilder nicht nur mit seinem Namen, sondern auch mit einem Decknamen oder seiner Firma bezeichnen. Der Kläger hatte „FPÖ TV“ als Bezeichnung gewählt.

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach das Logo FPÖ TV“ als Herstellerbezeichnung erkannt werde, sah der OGH nicht als korrekturbedürftig. Zwar werde bei Rundfunksendungen mitunter in der rechten oberen Ecke des Bildschirms ein Symbol eingeblendet, das nicht auf den Hersteller, sondern auf den empfangenen „Fernsehkanal“ hinweist. Der Kläger verbreitete seine Videos jedoch über einen Youtube-Kanal. Dort wird der Schriftzug „FPÖ TV“ in der rechten oberen Ecke nicht als Hinweis auf einen „Fernsehkanal“, sondern vielmehr auf den Hersteller des Videobeitrags verstanden.

Die Beklagte überdeckte nach den Feststellungen das Logo des Klägers aus seinen Videos absichtlich. Damit verhinderte sie gerade die sonst leicht mögliche Zuordnung der von ihr aneinandergereihten Videosequenzen zu ihren jeweiligen Herstellern. Damit hat die Beklagte die Anforderung eines deutlichen Herstellerhinweises für Laufbilder nach § 74 Abs 3 UrhG nicht erfüllt.

 

 

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