OGH-Entscheidung vom 27.11.2018, 4 Ob 216/18w

Sachverhalt:

Der Kläger ist ein Rechtsschutzverein für Fotografen und vertrat in diesem Verfahren den Hersteller eines Lichtbildes mit dem Titel „Sonnenuntergang“, das mit seiner Namensbezeichnung versehen wurde.

Der Beklagte ist Inhaber eines Wirtshauses. Er erteilte der Inhaberin eines Printmagazins den Auftrag, ein Stelleninserat (Textinserat) im Printmagazin zu schalten. Wenig später wurde das Inserat im Printmagazin veröffentlicht. Zudem wurde dieses samt einer Präsentation des Wirtshauses unter Einbindung des streitgegenständlichen Lichtbilds ohne Namensbezeichnung auch auf der zugehörigen Website veröffentlicht.

Der Verband klagte u.a. auf Unterlassung.

Aufgrund des vom Beklagten erteilten Auftrags habe die Inhaberin des Printmagazins als „Beauftragte“ im Sinn des § 81 Abs 1 UrhG gehandelt, wofür der Beklagte einzustehen habe. Dieser habe auch gewusst, dass die Veröffentlichung des Lichtbilds mit der Herstellerbezeichnung zu erfolgen habe. Der Beklagte entgegnete, dass er mit der Auswahl und der Verwendung von Lichtbildern nichts zu tun gehabt habe. Einen Verstoß gegen Prüfpflichten oder sonstige Pflichten habe er nicht zu verantworten.

Entscheidung:

Das Erstgericht wies die Klage ab. Der Beklagte sei nicht als unmittelbarer Täter zu qualifizieren, weil er lediglich einen Auftrag zur Schaltung eines Inserats erteilt habe. Das Berufungsgericht gab der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung Folge. In seiner Revision argumentierte der Beklagte, dass die Werbeagentur den Auftrag zur Schaltung eines Textinserats im Printmagazin durch Veröffentlichung im Internet unter Beifügung des streitgegenständlichen Lichtbilds ohne Herstellerbezeichnung überschritten habe. Damit habe er nicht rechnen müssen; eine Prüfpflicht habe für ihn nicht bestanden. Den Eingriff in das urheberrechtliche Verwertungsrecht habe er weder gekannt noch kennen müssen.

Der OGH befand die Revision des Beklagten jedoch für unzulässig. Aus der Begründung:

Nach § 81 Abs 1 Satz 2 UrhG kann der Inhaber eines Unternehmens auch dann auf Unterlassung geklagt werden, wenn eine Verletzung eines Ausschließungsrechts im Betrieb seines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen wurde. Die Haftung des Unternehmers nach § 81 Abs 1 Satz 2 UrhG ist weit zu verstehen. Sie ist eine Erfolgshaftung und setzt weder ein Verschulden noch Kenntnis des Unternehmers vom Verstoß voraus. Diese Haftung kommt auch dann zum Tragen, wenn der Verstoß etwa von einem beauftragten Werkunternehmer nur im Zusammenhang mit der vertraglichen Tätigkeit begangen wurde. Wesentlich ist nur, dass die Verletzung dem Unternehmer zugute kommt und er aufgrund seiner Beziehung zum Geschäftspartner die rechtliche Möglichkeit hat, für die Abstellung des Verstoßes zu sorgen. Unter diesen Voraussetzungen haftet der Unternehmensinhaber auch für weisungswidriges Verhalten des Beauftragten, wenn er zumindest die rechtliche Möglichkeit zur Einflussnahme hatte. Ob er im Einzelfall auch faktisch in der Lage war, den Verstoß zu verhindern, ist hingegen ohne Bedeutung.

Die beanstandete Lichtbildveröffentlichung im Internet ist im Zusammenhang mit dem gewerblichen Tätigkeitsbereich des Unternehmens des Beklagten erfolgt. Es stand dem Beklagten aufgrund der vertraglichen Beziehung zur Inhaberin des Printmagazins auch die rechtliche Möglichkeit offen, sich die zu schaltenden Inserate zur Genehmigung vorlegen zu lassen und der Verletzungshandlung dadurch vorzubeugen. Die Verwendung eines Lichtbilds im Internet steht auch bei Beauftragung eines Textinserats nicht außerhalb jeglichen inneren Sachzusammenhangs mit dem übernommenen Rechtsgeschäft.

 

 

 

Insgesamt billigte der OGH damit die Entscheidung des Berufungsgerichts und wies die Revision des beklagten zurück.