OGH-Entscheidung vom 21.2.2020, 4 Ob 13/20w

 

Sachverhalt:

Die Beklagte ist Herausgeberin einer Tageszeitung, in der ein Portraitfoto eines Schuldirektors im Rahmen eines redaktionellen Artikels veröffentlicht wurde. Die Herstellerbezeichnung des Fotografs (dem Geschäftsführer einer Foto-GmbH) wurde dabei nur unleserlich wiedergegeben. Dies beanstandete der Kläger (ein von der Foto-GmbH ermächtigter Verein). Die Beklagte gab daraufhin eine Unterlassungserklärung mit der Bemerkung ab, dass diese Erklärung rechtsverbindlich, gleichwohl aber ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage erfolge. Zudem wurde die geforderte Unterlassungserklärung als an sich rechtsgrundlos bezeichnet.

Der Kläger klagte daraufhin u.a. auf Unterlassung. Die Beklagte entgegnete, dass es dem Kläger an der Aktivlegitimation fehle, weil keine genügende Rechteübertragung durch die Lichtbilderherstellerin erfolgt sei. Außerdem fehle es an der Wiederholungsgefahr, weil sie eine außergerichtliche Unterlassungserklärung abgegeben habe.

 

Entscheidung:

Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung. Der OGH befand die Revision der Beklagten für nicht zulässig. Aus der Begründung:

Nach § 74 Abs 1 UrhG stehen dem Hersteller eines Lichtbilds die gesetzlichen Verwertungsrechte als Leistungsschutzrechte zu. Bei – wie hier – gewerbsmäßig, also zu wirtschaftlichen Zwecken hergestellten Lichtbildern gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Das Leistungsschutzrecht bezieht sich auch auf einfache Lichtbilder. Da Lichtbildwerke im Sinn des § 3 Abs 1 UrhG gleichzeitig auch Lichtbilder im Sinn des § 73 UrhG sind, genießen sie parallel zum urheberrechtlichen Schutz auch Leistungsschutz. Dies bedeutet, dass sich der Urheber eines Lichtbildwerks auch auf die Leistungsschutzrechte berufen kann.

Der leistungsschutzberechtigte Fotohersteller (hier der Unternehmensinhaber) hat – so wie der Urheber nach § 20 Abs 1 UrhG – ein geschütztes Bezeichnungsrecht (Namensnennungsrecht) als Urheberpersönlichkeitsrecht, das untrennbar mit den ausschließlichen Verwertungsrechten verbunden ist. Diese Bestimmung räumt dem Lichtbildhersteller das Recht ein, jedem anderen Verwertungshandlungen ohne die Bezeichnung des Herstellers zu untersagen.

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte das Bezeichnungsrecht der Foto-GmbH verletzt, da die Herstellerbezeichnung nicht leserlich wiedergegeben wurde.

Ein Auseinanderfallen von Leistungsschutzrecht (des Unternehmensinhabers) und Urheberrecht (des Fotografen) würde voraussetzen, dass es sich beim klagsgegenständlichen Porträtfoto um ein Lichtbildwerk handelt, also wenn die eingesetzten individuellen Gestaltungsmittel eine Unterscheidbarkeit bewirken und eine individuelle Zuordnung zwischen Lichtbild und Fotograf insofern möglich ist, als dessen Persönlichkeit aufgrund der von ihm gewählten Gestaltungsmittel zum Ausdruck gelangt. Da hier die Werkqualität als anspruchsvernichtender Einwand erhoben wurde, hätte die Behauptungs- und Beweislast den Beklagten getroffen. Es hätte ein anspruchsvernichtender Einwand, mit dem Werkqualität behauptet wird, im erstinstanzlichen Verfahren erkennbar erhoben werden müssen. Dies ist unterblieben. Die Vorinstanzen haben den Werkcharakter des Lichtbilds daher nicht geprüft.

Zur abgegebenen Unterlassungserklärung führte der OGH aus, dass diese nicht geeignet war, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Bei Beurteilung des Bestehens der Wiederholungsgefahr sei stets maßgebend, ob dem Verhalten des Beklagten in seiner Gesamtheit gewichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen. Wegfall der Wiederholungsgefahr kann nach der Rechtsprechung etwa dann angenommen werden, wenn der Verletzer einen den ganzen Unterlassungsanspruch umfassenden, an keinerlei Bedingungen geknüpften gerichtlichen Vergleich anbietet bzw abschließt und nach den Umständen keine Bedenken gegen die Ernstlichkeit seiner Willensänderung bestehen. Die Abgabe einer bloß außergerichtlichen Unterlassungserklärung, von künftigen Störungen Abstand nehmen zu wollen, reiche nach der Rechtsprechung insbesondere dann nicht aus, wenn die Erklärung unter dem Druck des drohenden Prozesses abgegeben wurde oder der Beklagte im Prozess ein zwiespältiges Verhalten zeigt. Die Wiederholungsgefahr sei im vorliegenden Fall nicht weggefallen, weil die Beklagte die in Rede stehende Unterlassungspflicht in Abrede gestellt habe. Auch der Zusatz, wonach die Erklärung ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage erfolge, spräche gegen die Ernstlichkeit ihrer Willensänderung.

Die Revision wurde daher vom OGH zurückgewiesen.