OGH-Entscheidung vom 2.7.2020, 4 Ob 86/20f

 

Sachverhalt:

Die Klägerin besitzt das exklusive Recht an der TV-Übertragung von Fußballspielen der deutschen Bundesliga.

Die Beklagte stellte in ihrem Gastronomiebetrieb ein Fernsehgerät auf und wählte einen arabischen TV-Sender, der ein – in das Exklusivrecht der Klägerin fallende – Fußballspiel zeigte. Die Beklagte verfügte über keine entsprechende Lizenz.

Die Klägerin sah darin eine Urheberrechtsverletzung und klagte u.a. auf Unterlassung, Zahlung von Schadenersatz und Urteilsveröffentlichung.

 

Entscheidung:

Die Vorinstanzen untersagten der Beklagten, zustimmungslos Rundfunkprogramme, an denen die Klägerin exklusive Nutzungsrechte hat, öffentlich aufzuführen. Weiters wurde die Beklagte zur Zahlung von Schadenersatz und zur Urteilsveröffentlichung verurteilt. Die Revision der Beklagten wurde vom OGH zurückgewiesen. Aus der Begründung:

Bei der Live-Übertragung bzw Aufzeichnung des Fußballspiels handelt es sich um ein geschütztes Filmwerk iSd § 4 UrhG. Die Bildregie wählt aus den Aufzeichnungen in eigener, gestalterischer Entscheidung die jeweils besten aus und entscheidet über den Einsatz von Zeitlupe und Wiederholung. Zusätzlich erlaubt auch der Kommentar eine individuelle Zuordnung. Die Klägerin hat vom Hersteller dieses Filmwerks das exklusive Werknutzungsrecht übertragen erhalten.

Die Beklagte war der Ansicht, dass keine Urheberechtsverletzung vorliege, weil das Fußballspiel mit arabischem Kommentar und mit deutlich sichtbarem Logo des ausländischen Senders ausgestrahlt worden sei. Die Beklagte habe daher keine urheberrechtlich geschützte Sendung der Klägerin aufgeführt.

Festgestellt wurde jedoch, dass der ausländische Sender, genau dieses Bildmaterial (und nicht ein anderes Bildmaterial vom selben Spiel) ausgestrahlt hat. Bereits das Bildmaterial erfüllt die Anforderungen an eine eigentümliche geistige Schöpfung iSd § 4 UrhG, sodass dessen Wiedergabe die Werknutzungsrechte der Klägerin verletzt. Dass die Ausstrahlung mit einem anderen Kommentar erfolgte, ändert daran nichts. Der Austausch des Kommentars könne eine Bearbeitung darstellen, wodurch die Ausschließlichkeitsrechte der Klägerin jedoch nicht geschmälert werden.

Ohne Relevanz ist, dass die Beklagte die AGB des ausländischen Rundfunkunternehmens, die eine öffentliche Wiedergabe des Signals ausdrücklich untersagen, nicht unterfertigt hat. Denn im vorliegenden Fall ist nicht die Drittwirkung fremder Lizenzbestimmungen relevant, sondern darum, dass die Beklagte für sich selbst keine geschlossene Kette einer Rechteeinräumung nachweisen konnte.

Die bloße Empfangbarkeit eines ausländischen Fernsehsenders berechtigt nicht zur Annahme, dass solcherart empfangene Programm auch öffentlich wiedergeben werden dürfen.