OGH-Entscheidung vom 20.2.2026, 4 Ob 166/25b
Sachverhalt:
Ein in China ansässiger Künstler gestaltet seit 2002 lebensgroße Skulpturen, die nach vorne gebeugte, unterschiedlich korpulente Menschen darstellen. Diese Werke, die international ausgestellt wurden, zeichnen sich durch eine weiße oder hellgraue, teils glänzende Oberfläche, einen kahlen Kopf mit freundlichem Gesichtsausdruck und erhaben dargestellte, einfarbige Kleidung aus:
Eine österreichische GmbH bot in ihrem Onlineshop ähnlich anmutende „Dekofiguren“ zum Verkauf an. Diese Figuren sind ebenfalls nach vorne geneigt und haben einen kahlen Kopf mit freundlichem Gesichtsausdruck, unterscheiden sich jedoch in der Kopfform, sind schlanker und werden in verschiedenen glänzenden Farben angeboten:
Der Künstler sah darin eine Verletzung seiner Urheberrechte und begehrte mittels einer einstweiligen Verfügung die Unterlassung der Vervielfältigung, Verbreitung und Zurverfügungstellung der von ihm als Plagiate angesehenen Figuren. Die beklagte GmbH wandte ein, den Figuren des Klägers fehle die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche Werkhöhe und es bestehe ein Freihaltebedürfnis für die Darstellung sich verbeugender Menschen. Ihre eigenen Figuren seien zudem eigenständige Schöpfungen.
Entscheidung:
Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung zur Gänze. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte sie teilweise und ging davon aus, dass die Figuren des Klägers urheberrechtlich geschützte Werke seien und die Beklagte Bearbeitungen dieser Werke verbreitet beziehungsweise im Internet zur Verfügung gestellt habe. Dagegen erhob die Beklagte außerordentlichen Revisionsrekurs an den OGH.
Der OGH bestätigte zunächst, dass die Skulpturen des Klägers grundsätzlich Werkqualität im Sinne des § 1 Abs 1 UrhG aufweisen. Nach ständiger Rechtsprechung kommt es dafür nicht auf eine besondere Werkhöhe an, sondern auf eine eigentümliche geistige Schöpfung, also auf eine individuelle Gestaltung, in der sich die Persönlichkeit des Urhebers ausdrückt. Unter Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des EuGH (siehe HIER im BLOG) betonte der OGH, dass ein Werk die freien und kreativen Entscheidungen seines Urhebers widerspiegeln muss.
Diese Voraussetzungen sah der OGH bei den Skulpturen des Klägers als erfüllt an. Die schöpferische Eigentümlichkeit liege insbesondere in der stark stilisierten Körperhaltung, der überproportionalen Kopfform und der überzeichneten Mimik mit dem betonten Lächeln. Nicht schutzfähig seien hingegen die bloß anatomisch unauffällige Stellung von Armen und Beinen, die einfarbige Gestaltung oder die bloße Vorneigung des Körpers als solche.
Entscheidend war damit nicht mehr die Werkqualität, sondern die Frage, ob die Beklagte gerade diese geschützten kreativen Elemente übernommen hatte. Dazu stellte der OGH klar, dass nicht ein ähnlicher Gesamteindruck ausreicht. Maßgeblich ist vielmehr, ob die konkret schutzfähigen Merkmale des Werks im beanstandeten Gegenstand wiedererkennbar übernommen wurden.
Gerade das konnte der Kläger im Sicherungsverfahren nach Auffassung des OGH nicht ausreichend bescheinigen. Die Figuren der Beklagten unterschieden sich in den schutzbegründenden Merkmalen, insbesondere in Kopfform, Mimik und Körperhaltung. Sie wirkten schlanker, realistischer und weniger stark stilisiert. Die verbleibenden Gemeinsamkeiten, etwa die Kahlköpfigkeit oder die verbeugte Haltung, betreffen gerade jene Elemente, denen der OGH keinen eigenständigen schöpferischen Gehalt zubilligte.
Der Sicherungsantrag blieb daher erfolglos.
Die Entscheidung zeigt deutlich, dass das Urheberrecht nicht die abstrakte Idee einer verbeugten Menschenfigur schützt, sondern nur deren konkrete kreative Ausgestaltung.
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