EuGH-Urteil vom 18.12.2025, Rechtssache C‑323/24

 

Sachverhalt:

Im Ausgangsverfahren stritten Deity Shoes, S.L. und zwei Wettbewerber um die Verletzung sowie die Nichtigkeit mehrerer eingetragener und nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster für Schuhmodelle. Deity Shoes hatte ihre Modelle auf Basis von Katalogen chinesischer Lieferanten entwickelt. Die wesentlichen Gestaltungselemente waren dort bereits vorgegeben, Anpassungen erfolgten nur punktuell durch Auswahl und Kombination von Bauelementen aus dem Katalog nach Kundenwünschen.

Die Beklagten wandten ein, es fehle an Neuheit und Eigenart, weil Deity Shoes im Kern vorbestehende Katalogmodelle ohne echte Innovation vermarkte.

Das spanische Handelsgericht legte dem EuGH Fragen vor, ob der Designschutz ein Mindestmaß eigener Gestaltungstätigkeit verlangt, ob reine Katalogkombinationen Eigenart haben können und welche Rolle Modetendenzen bei der Beurteilung der Eigenart spielen.

 

Entscheidung:

Der EuGH hat klargestellt, dass die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster keine zusätzlichen Voraussetzungen über Neuheit und Eigenart hinaus aufstellt. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass der Inhaber oder Entwerfer nachweist, das Geschmacksmuster sei Ergebnis eines Mindestmaßes eigener Gestaltung. Nach Art. 4 Abs. 1 wird ein Geschmacksmuster geschützt, soweit es neu im Sinne von Art. 5 ist und Eigenart im Sinne von Art. 6 besitzt. Neuheit liegt vor, wenn der Öffentlichkeit vor dem maßgeblichen Zeitpunkt kein identisches Geschmacksmuster zugänglich gemacht worden ist. Eigenart ist gegeben, wenn sich der Gesamteindruck beim informierten Benutzer von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein oder mehrere der Öffentlichkeit zugänglich gemachte ältere Geschmacksmuster hervorrufen.

Der EuGH betonte zugleich die Abgrenzung zum Urheberrecht. Während urheberrechtlich geschützte Werke Originalität und freie kreative Entscheidungen voraussetzen, erfasst der Geschmacksmusterschutz Gegenstände, die dem Gebrauch dienen und typischerweise für die Serienfertigung bestimmt sind. Die Prüfung von Neuheit und Eigenart verlangt daher einen objektiven Vergleich mit dem vorbestehenden Formenschatz, nicht aber den Nachweis einer eigenen schöpferischen Leistung. Auch Art. 14 Abs. 1, wonach das Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster dem Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger zusteht, führt keine zusätzliche Schutzvoraussetzung ein, sondern regelt die Zuordnung des Rechts.

Für auf Katalogmodellen beruhende Gestaltungen stellte der EuGH klar, dass der Eigenart nicht schon deshalb die Grundlage entzogen ist, weil wesentliche Erscheinungsmerkmale durch ein Lieferantenmodell vorgegeben sind und Änderungen nur punktuell an angebotenen Bauelementen vorgenommen werden. Auch ein aus vorbekannten Elementen zusammengesetztes Muster kann Eigenart besitzen, wenn das Ergebnis als solches beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorruft als ältere Geschmacksmuster.

Zur Bedeutung von Modetendenzen führte der EuGH aus, dass trendbedingte Merkmale nicht mit technisch oder rechtlich bedingten Vorgaben gleichgesetzt werden können. Technische oder rechtliche Vorgaben können Gestaltungen dauerhaft und unvermeidlich prägen, Modetendenzen hingegen sind wandelbar und schließen Innovation nicht aus. Deshalb beschränken Modetendenzen die Gestaltungsfreiheit nicht in einer Weise, dass bereits kleine Unterschiede zu älteren Geschmacksmustern typischerweise genügen würden, um einen abweichenden Gesamteindruck zu begründen. Ebenso wenig kommt trendbedingten Merkmalen allein wegen ihrer Verbreitung ein geringeres Gewicht zu. Maßgeblich bleibt die konkrete Einzelfallprüfung, ob die Unterschiede gegenüber älteren Mustern hinreichend sind, um beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorzurufen, oder ob sie sich in unwesentlichen Einzelheiten erschöpfen.

 

Link zur Entscheidung

 

Weitere Blog-Beiträge zum Thema Geschmacksmuster/Designs:

Urheberrechtlicher Schutz von Möbeln: EuGH klärt Anforderungen an Originalität.

EuGH stärkt LEGO: Maßstab des „informierten Benutzers“ bei modularen Systemen. Keine technische Detailanalyse. Ausnahmen bei Sanktionen eng auszulegen.

Technisch, aber schutzfähig: EuG zur Eigenart eines Profilstabs.

OGH zur Nachahmung von Heizsocken. Kein Schutz für technisch bedingte Merkmale.

BGH: Kein Urheberrechtsschutz für Birkenstock-Sandalen.

EuG zur Nichtigkeit unschlüssig und widersprüchlich dargestellter Geschmacksmuster.

Kleine runde weiße Scheibe als Formmarke für Glukoseüberwachungsystem schutzfähig? Bei schwachen Zeichen genügen bereits geringe Abweichungen um Verwechslungsgefahr zu verneinen.

EuGH zur Frage ob Werke der angewandten Kunst aus Drittstaaten („Dining Sidechair Wood“) durch das Unionsrecht geschützt werden.

Popstar Rihanna zeigt Puma-Schuhe auf Instagram: EuG erklärt später eingetragenes Geschmacksmuster für nichtig.