EuG-Urteil vom 23.10.2024, T‑25/23
Sachverhalt:
Die Inhaberin des folgenden Gemeinschaftsgeschmacksmusters
klagte vor dem EuG gegen die Nichtigerklärung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters durch das EUIPO.
Die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO hatte festgestellt, dass die eingereichten Ansichten nicht schlüssig seien und mindestens zwei unterschiedliche Geschmacksmuster zeigten. Sie stellte fest, dass die Ansichten 1.1 und 1.2 sowie die Ansichten 1.3 und 1.4 nicht dasselbe Geschmacksmuster wiedergeben könnten.
Entscheidung:
Das EuG bestätigte die Entscheidung des EUIPO. Die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters müsse eine zur Reproduktion geeignete Wiedergabe des Geschmacksmusters enthalten. Insbesondere das Erfordernis der Wiedergabe dient dazu, das Geschmacksmuster selbst festzulegen, um den genauen Gegenstand des Schutzes zu bestimmen, den das eingetragene Geschmacksmuster seinem Inhaber gegenüber den zuständigen Behörden und den Wirtschaftsteilnehmern gewährt.
Das Amt habe insbesondere zu prüfen, ob die Ansichten die Erscheinungsform eines einzigen oder einheitlichen Erzeugnisses zeigen, dh ob die Einheitlichkeit des Geschmacksmusters besteht. Unschlüssigkeit oder Widersprüche bei den eingereichten Ansichten können zu dem Ergebnis führen, dass die Wiedergabe unterschiedliche Erzeugnisse und damit mehr als ein Geschmacksmuster zeigt.
Eine Einheitlichkeit des Geschmacksmusters kann nicht vorliegen, wenn die Ansichten unauflösbar unschlüssig sind oder zwischen ihnen unüberwindbare Widersprüche bestehen, sodass die Darstellung nicht eindeutig ein einzelnes Geschmacksmuster erkennen lässt. Ein Geschmacksmuster das keinen einheitlichen Gegenstand darstellt, ist zurückzuweisen.
Im vorliegenden Fall lasse sich die unterschiedliche Wiedergabe der Schattierung durch unterschiedlichen Winkel erklären. Nicht erklären lasse sich jedoch, dass in der Ansicht 1.1 keine Linien bzw. Konturen vorhanden seien, diese in der Ansicht 1.2 aber sehr wohl sichtbar seien. Gleiches gelte in Bezug auf die Ansichten 1.3 und 1.4. Ansicht 1.1 weist keine Konturlinien zwischen den Rahmenelementen aufweist. Diese Konturlinien sind in der Ansicht 1.2 jedoch deutlich sichtbar. Die Ansichten 1.1 und 1.2 weisen daher einen unauflösbaren Widerspruch auf. Diese Feststellung trifft auch auf die Ansichten 1.3 und 1.4 zu. Ansichten 1.3 und 1.4 weisen daher einen unauflösbaren Widerspruch auf.
Das EuG wies daher die Klage ab und bestätigte die Entscheidung des EUIPO, wonach das angegriffene Geschmacksmuster für nichtig zu erklären sei.
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