BGH-Urteil vom 2.7.2026, I ZR 96/22

 

Sachverhalt:

Die Klägerin stellt seit Jahrzehnten das modulare Möbelsystem „USM Haller“ her. Kennzeichnend für das System sind hochglanzverchromte Rundrohre, die über kugelförmige Verbindungsknoten zu einem quaderförmigen Gerüst verbunden werden. In dieses Gerüst können verschiedenfarbige Metallflächen eingesetzt werden. Auf diese Weise lassen sich unterschiedliche Möbelstücke aus denselben Grundelementen zusammensetzen.

Die Beklagte vertrieb zunächst Ersatzteile und Erweiterungsteile für das USM Haller System. Später änderte sie ihr Geschäftsmodell und bot in ihrem Onlineshop sämtliche Komponenten an, die für den Zusammenbau vollständiger Möbel benötigt wurden. Sie verwendete zudem Abbildungen fertig montierter Möbel, stellte Montageanleitungen zur Verfügung und bot einen Montageservice an. Bestimmte Komponenten wurden als „neue Limited Edition für USM Haller“ beziehungsweise als „Sondereditionen für USM Haller“ beworben.

Die Klägerin sah hierin eine Verletzung ihrer Urheberrechte. Sie machte geltend, das USM Haller Möbelsystem sei als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt. Hilfsweise stützte sie ihre Ansprüche auf wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz.

 

Entscheidung:

Das LG Düsseldorf gab der Klage hinsichtlich der urheberrechtlichen Ansprüche statt. Das OLG Düsseldorf verneinte hingegen die urheberrechtliche Werkqualität des Möbelsystems. Die Ansprüche der Klägerin hielt das OLG jedoch teilweise aufgrund wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes sowie wegen irreführender Werbung für begründet.

Im Revisionsverfahren legte der BGH dem EuGH Fragen zur Auslegung des unionsrechtlichen Werkbegriffs und zu den Anforderungen an den urheberrechtlichen Schutz von Gebrauchsgegenständen vor. Nach der Entscheidung des EuGH (HIER im Blog) setzte der BGH das Verfahren fort.

Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück, soweit es die auf die Verletzung des Urheberrechts gestützten Klageanträge abgewiesen hat

Der BGH beanstandete die vom OLG Düsseldorf zugrunde gelegten Maßstäbe für die Beurteilung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit. Ein Werk im Sinne des Urheberrechts liegt vor, wenn der Gegenstand die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt und dessen freie und kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Entscheidungen, die allein durch technische Zwänge oder andere zwingende Vorgaben bestimmt sind, können dagegen keine urheberrechtliche Originalität begründen.

Für Werke der angewandten Kunst gelten dabei keine strengeren Anforderungen als für andere Werkarten. Der BGH stellt ausdrücklich klar, dass zwischen Geschmacksmusterschutz und Urheberrechtsschutz kein Verhältnis besteht, wonach Urheberrechtsschutz bei Gebrauchsgegenständen nur ausnahmsweise unter erhöhten Voraussetzungen gewährt werden dürfte. Zwar erfüllen Gebrauchsgegenstände wegen ihrer funktionalen Vorgaben tatsächlich seltener die Voraussetzungen des Urheberrechtsschutzes. Dies rechtfertigt jedoch keinen abweichenden rechtlichen Prüfungsmaßstab.

Die erforderliche Originalität ist objektiv anhand des konkret gestalteten Gegenstands zu beurteilen. Nicht entscheidend ist, ob der Urheber nach seiner eigenen Vorstellung bewusst eine künstlerische oder kreative Entscheidung treffen wollte. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich freie und kreative Entscheidungen objektiv in der Gestaltung niedergeschlagen haben. Die subjektiven Absichten des Schöpfers gehören grundsätzlich zum Bereich der nicht geschützten Ideen und können urheberrechtliche Bedeutung nur erlangen, soweit sie in der konkreten Gestaltung zum Ausdruck kommen.

Auch nachträgliche Umstände können bei dieser Beurteilung als Indizien berücksichtigt werden. So kann etwa die Aufnahme eines Gegenstands in Kunstmuseen oder Ausstellungen oder seine Anerkennung in Fachkreisen Hinweise darauf geben, dass die Gestaltung bereits bei ihrer Entstehung Ausdruck einer eigenen geistigen Schöpfung war. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Anerkennung gerade auf den kreativen Eigenschaften der Gestaltung beruht. Allein eine ästhetisch ansprechende Wirkung genügt dagegen nicht für die Annahme urheberrechtlichen Schutzes.

Der BGH konkretisierte außerdem den Maßstab für die Prüfung einer Urheberrechtsverletzung. Entscheidend ist, ob die kreativen Elemente des geschützten Werks in dem beanstandeten Gegenstand wiedererkennbar übernommen worden sind. Ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks ist hierfür nicht maßgeblich. Auch die Übernahme eines verhältnismäßig kleinen Teils kann eine Verletzung darstellen, sofern gerade dieser Teil eine eigene geistige Schöpfung zum Ausdruck bringt. Bei funktionalen Gegenständen kann ein geringer Gestaltungsspielraum allerdings faktisch dazu führen, dass nur eine weitgehend identische Übernahme der schöpferischen Elemente als Verletzung anzusehen ist.

Ob das USM Haller Möbelsystem selbst tatsächlich die Voraussetzungen eines urheberrechtlich geschützten Werks erfüllt, entschied der BGH nicht abschließend. Das OLG Düsseldorf hat die Sache hinsichtlich der urheberrechtlichen Ansprüche erneut zu prüfen.

 

 

 

Link zur Entscheidung

 

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