OGH-Entscheidung: OGH 18.6.2013, 4 Ob 76/13z

Gegenstand dieses Verfahrens waren Grablichter. Die Klägerin verfügt über ein registriertes Geschmacksmuster (Design). Das zugehörige Musterzertifikat zeigt ein herkömmliches Grablicht mit Metallabdeckung, das auf der Vorderseite eine einheitlich schwarze Fläche mit einem weißen, ansatzweise als herzförmig zu erkennenden Fleck aufweist, von dem – teilweise auch nur in Form von Punkten – feine weiße Striche in unterschiedlicher Länge ausgehen.

Beim Eingriffsgegenstand handelt es sich demgegenüber um ein ebenfalls herkömmliches Grablicht mit Metallabdeckung, auf dessen Vorderseite jedoch ein in der Form deutlich erkennbares Herz abgebildet ist, dessen Konturen mit dem in verschiedenen Farbtönen gehaltenen Hintergrund verschwimmen.

(Wohl entgegen der Rechtsansicht der Klägerin) verglich das Rekursgericht ausschließlich das registrierte Muster und nicht das tatsächlich von der Klägerin vertriebene Produkt mit dem Eingriffsgegenstand. Demzufolge ist bei der Beurteilung eines Eingriffs in ein Muster ist ausschließlich das registrierte Muster, nicht aber das tatsächlich vertriebene Produkt für den Vergleich mit dem Eingriffsgegenstand maßgeblich.

Die konkrete Farbgestaltung des Eingriffsgegenstands hat zwar für die musterrechtliche Beurteilung außer Betracht zu bleiben, weil das Muster schwarz-weiß angemeldet wurde. Unabhängig davon sind aber die Unterschiede zwischen Muster und Eingriffsgegenstand so ausgeprägt, dass ein Eingriff nach dem dafür maßgebenden Gesamteindruck in vertretbarer Weise verneint werden konnte. Zwar wäre es wegen der Schwarz-weiß-Anmeldung unerheblich, ob der Hintergrund beim Eingriffsgegenstand rot, grün oder blau ist. Dass der Hintergrund unterschiedliche Farbtöne aufweist und daher gerade keine einheitliche Fläche bildet, ist allerdings bei der Beurteilung des Gesamteindrucks zu berücksichtigen.