EuG-Urteil vom 6.12.2023, T‑297/22, BB Services/EUIPO – Lego Juris
Lego meldete 1996 folgendes dreidimensionale Zeichen beim EUIPO als Unionsmarke an:
2020 beantragte ein deutsches Unternehmen beim EUIPO die Nichtigerklärung der Unionsmarke. Das Unternehmen machte zum einen geltend, dass die angegriffene Marke ausschließlich aus einer Form besteht, die durch die Art der Ware selbst bedingt sei, und zum anderen, dass die Marke ausschließlich aus einer Form besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sei.
Die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO sowie später auch die Beschwerdekammer wiesen den Antrag auf Nichtigerklärung zurück. Auch das EuG entschied nun, dass das Eintragungshindernis nicht vorliegt.
Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i und ii der Verordnung Nr. 40/94 (GemeinschaftsmarkenVO; mittlerweile durch die UnionsmarkenVO ersetzt) sind von der Eintragung Zeichen ausgeschlossen, die ausschließlich aus der Form der Ware bestehen, die entweder durch die Art der Ware selbst bedingt oder zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist.
Das EuG hielt fest, dass die abgebildeten Männchen zwar als „Spielzeugfiguren“ bezeichnet werden können, sie aber auch „Klemmbausteinfiguren“ darstellen. Über Verbindungselemente seien die Figuren mit anderen Elementen kompatibel. Das EuG war auch der Ansicht, dass die Beschwerdekammer die Noppe auf dem Kopf, die Greifhände sowie die Löcher in den Rückseiten der Beine und unter den Füßen als wesentliche Merkmale zu berücksichtigen gehabt hätte. Diese Elemente sind technisch bedingt und als solche nicht schutzfähig.
Das genannte Eintragungshindernis findet aber keine Anwendung, wenn es mindestens ein wesentliches Merkmal der Form gibt, das nicht zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, so dass die angegriffene Marke nicht „ausschließlich“ aus der Form besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist.
Nicht funktional bedingte Merkmale wie Kopf, Körper, Arme und Beine würden den Figuren menschliche Züge verleihen. Die humanoiden Züge der Figur führen in ihrer Gesamtheit dazu, dass mit der Figur als solcher gespielt werden kann, und zwar unabhängig von irgendwelchen anderen Elementen eines modularen Baukastensystems. Der Umstand, dass die Figur einen Charakter darstellt und in jedwedem geeigneten Spielkontext verwendet werden kann, ist keine „technische Wirkung“.
EuG-Urteil vom 24.1.2024, T-537/22, Delta Sport Handelskontor / EUIPO – Lego (Baustein eines Spielbaukastens)
Auch in seinem heutigen Urteil bestätigte das EuG die Gültigkeit des Schutzes des folgenden LEGO-Spielbausteins:
Im Jahr 2019 erklärte das EUIPO diesen Schutz für den LEGO-Stein zunächst für nichtig. Das EUIPO vertrat die Ansicht, dass alle Erscheinungsmerkmale des LEGO-Steins ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt seien, die darin bestehe, den Zusammenbau mit anderen Bausteinen des Spiels und die Zerlegung zu ermöglichen. 2021 hob das EuG diese Entscheidung jedoch auf (Begründung siehe hier).
Auch ein neuerlicher Antrag auf Nichtigerklärung wurde vom EUIPO abgewiesen. Das EuG wies die gegen diese Entscheidung gerichtete Klage heute ab. Ein Geschmacksmuster werde nur dann für nichtig erklärt, wenn alle seine Merkmale vom Schutz ausgenommen sind. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin nur ein einziges von mehreren Merkmalen beanstandet. Die Klägerin hatte außerdem keine Nachweise dafür vorgelegt, dass das Geschmacksmuster des Lego-Spielsteins bestimmte Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ausnahme zum Schutz modularer Systeme, nämlich Neuheit und Eigenart, nicht erfüllt.
Link zur Pressemitteilung des EuG
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