OLG Linz-Entscheidung vom 19.3.2026, 1 R 27/26k

 

Sachverhalt:

Der Beklagte betreibt einen Friseursalon und eine dazugehörige geschäftliche Website. Im Jahr 2022 lud er von einer Internetplattform ein Lichtbild herunter und veröffentlichte es auf seiner Website. Er ging davon aus, dass das Bild frei verfügbar sei, weil es auf der Plattform ohne Herstellerbezeichnung oder Copyright-Vermerk abrufbar war.

Der Kläger, ein Fotograf, hatte das klagsgegenständliche Bild im Jahr 2019 durch Bearbeitung und Zusammenführung von Elementen zweier von ihm zuvor angefertigter Fotografien geschaffen. Bei dieser Bearbeitung fügte er unter anderem eine Ortstafel mit den Wörtern „Urlaub“ und „Arbeit“, einen Pfeil, einen Strich sowie eine Sonne auf gelbem Untergrund ein. Einer Veröffentlichung dieses Werks auf der Internetplattform hatte der Kläger nie zugestimmt. Auch der Beklagte hatte zu keinem Zeitpunkt eine Lizenz für die Nutzung erworben.

Trotz außergerichtlicher Aufforderung gab der Beklagte keine Unterlassungserklärung ab und vertrat weiterhin die Ansicht, zur Nutzung des Bildes berechtigt zu sein.

 

Entscheidung:

Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage des Klägers statt und qualifizierte das Bild als urheberrechtlich geschütztes Lichtbildwerk. Dagegen erhob der Beklagte Berufung.

Das OLG Linz gab der Berufung nicht Folge und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Es stellte zunächst klar, dass es sich bei dem vom Kläger geschaffenen Bild um ein Lichtbildwerk im Sinne des § 3 Abs 2 UrhG handelt. Durch die Bearbeitung und kreative Zusammenführung von Elementen zweier unterschiedlicher Lichtbilder sowie durch das Hinzufügen grafischer und textlicher Elemente habe der Kläger eine eigentümliche geistige Schöpfung geschaffen, die sich von alltäglichen Aufnahmen abhebt und die Persönlichkeit des Schaffenden zum Ausdruck bringt.

Als Urheber eines Lichtbildwerks genießt der Kläger sowohl urheberrechtlichen Schutz als auch Leistungsschutz nach § 74 UrhG. Die Veröffentlichung des Bildes auf der Website des Beklagten stellt eine Vervielfältigung gemäß § 15 UrhG und eine öffentliche Zurverfügungstellung gemäß § 18a UrhG dar. Der Einwand des Beklagten, das Bild sei bereits zuvor frei im Internet zugänglich gewesen, war rechtlich unerheblich.

Das OLG führte unter Verweis auf die Rechtsprechung des OGH aus, dass das Vervielfältigungsrecht und das Zurverfügungstellungsrecht nicht durch das Inverkehrbringen eines Werkstücks erlöschen. Der Erschöpfungsgrundsatz des § 16 Abs 3 UrhG bezieht sich ausschließlich auf das Verbreitungsrecht an konkreten körperlichen Werkstücken und findet auf die Online-Nutzung keine Anwendung. Auch ein fehlender Copyright-Vermerk ist für das Bestehen des urheberrechtlichen Schutzes nach österreichischem Recht irrelevant.

Schließlich bejahte das Gericht auch die Wiederholungsgefahr. Nach einem bereits erfolgten Rechtsverstoß besteht eine tatsächliche Vermutung für die Gefahr einer Wiederholung. Diese Vermutung kann der Verletzer nur durch den Nachweis einer ernstlichen Willensänderung widerlegen. Da der Beklagte im Verfahren weiterhin die Auffassung vertrat, zur Nutzung des Bildes berechtigt gewesen zu sein, und keinen Unterlassungsvergleich anbot, blieb die Wiederholungsgefahr aufrecht.

 

 

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