EuGH-Urteil vom 18.12.2025, Rechtssache C‑168/24

 

Sachverhalt:

Der französische Modedesigner W. X. gründete 1978 eine Gesellschaft für Kleidung und Modeaccessoires und ließ mehrere Wortmarken mit seinem Namen eintragen. Nach der Insolvenz der Gesellschaft erwarb PMJC im Jahr 2012 im Rahmen einer Übernahme der Vermögenswerte auch die Markenrechte. Der Designer arbeitete auf vertraglicher Grundlage zunächst bis Ende 2015 mit PMJC zusammen, war anschließend jedoch nicht mehr in die Tätigkeit des Unternehmens eingebunden. PMJC verklagte ihn später wegen Markenverletzung; der Designer erhob Widerklage und beantragte den teilweisen Verfall der Markenrechte von PMJC wegen irreführender Benutzung. Er machte geltend, PMJC habe die Marken so eingesetzt, dass beim Publikum der Eindruck einer fortbestehenden schöpferischen Mitwirkung des Designers an den gekennzeichneten Kreationen entstehe.

Das Berufungsgericht Paris gab dem statt und stützte sich dabei insbesondere darauf, dass PMJC zweimal rechtskräftig wegen Verletzung der Urheberrechte des Designers verurteilt worden war, weil die vertriebenen Waren Dekorationselemente aufwiesen, die seinem schöpferischen Universum zuzurechnen seien.

Der französische Kassationsgerichtshof ersuchte den EuGH um Klärung, ob eine aus dem Namen eines Designers bestehende Marke für verfallen erklärt werden kann, wenn ihre Benutzung nach der Übertragung geeignet ist, das Publikum glauben zu machen, der Designer wirke weiterhin an der Gestaltung der so gekennzeichneten Waren mit, obwohl dies nicht mehr der Fall ist.

 

Entscheidung:

Der EuGH stellte zunächst klar, dass Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/95 und Art. 20 Buchst. b der Richtlinie 2015/2436 inhaltlich gleich auszulegen sind. Die in den maßgeblichen Richtlinien genannten Merkmale, über die das Publikum irregeführt werden kann, seien nicht abschließend. Auch die modeschöpferische Urheberschaft kann ein Merkmal der Ware sein, das beim Publikum Erwartungen weckt und über das es im Rahmen des Verfallstatbestands zu einer Irreführung kommen kann.

Zugleich betonte der EuGH, dass der bloße Umstand, dass eine Designer-Namensmarke von einem Unternehmen benutzt wird, mit dem der Designer nicht mehr verbunden ist, den Verfall nicht trägt. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher wisse, dass nicht jede unter einer Designer-Marke vertriebene Ware tatsächlich vom Namensgeber entworfen werde. Der Verfall setzt vielmehr voraus, dass sich anhand der Umstände des Einzelfalls eine tatsächliche Irreführung oder zumindest eine hinreichend schwerwiegende Gefahr einer solchen feststellen lässt, wobei die konkrete Benutzung der Marke durch den Inhaber oder mit dessen Zustimmung maßgeblich ist.

Als relevanten Umstand nannte der EuGH die Verwendung von Gestaltungselementen, die dem spezifischen schöpferischen Universum des Designers zuzurechnen sind und seine Urheberrechte verletzen können, weil dies die Gefahr erhöht, dass das Publikum die Urheberschaft der gekennzeichneten Waren falsch wahrnimmt. Diese Auslegung diene dem Verbraucherschutz und der Aufrechterhaltung eines unverfälschten Wettbewerbs. Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/95 und Art. 20 Buchst. b der Richtlinie 2015/2436 stehen daher einem Verfall nicht entgegen, wenn die Benutzung der Marke unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände geeignet ist, den Durchschnittsverbraucher zu der irrigen Annahme zu veranlassen, der Designer habe an der Gestaltung der gekennzeichneten Waren mitgewirkt.

 

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