OLG Wien-Entscheidung vom 19.8.2025, 33 R 117/25f

 

Sachverhalt:

Die Wortmarke „Kleine Komödie Graz“ war für Dienstleistungen der Klasse 41 eingetragen, nämlich für den Betrieb eines Theaters, Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten und öffentliche Präsentation von Literaturwerken. Markeninhaber war ein seit 1995 bestehender Verein, der ab 1994 in Graz ein Theater betrieb und über viele Jahre regelmäßig Komödien aufführte, überwiegend mit regionaler Bewerbung und Berichterstattung, daneben aber auch mit einzelnen Gastspielen außerhalb der Steiermark. Im Februar 2019 stellte der Verein den Theaterbetrieb ein; in den Jahren 2020 bis 2022 fanden keine physischen Produktionen statt, wohl aber pandemiebedingt online angebotene Lesungen.

Der Antragsteller, ein 2019 gegründeter Verein, nahm ab Oktober 2019 am früheren Standort des Markeninhabers den Theaterbetrieb auf und trat unter der Bezeichnung „Komödie Graz“ auf. Er beantragte die Löschung der Marke vor allem mit der Begründung fehlender Unterscheidungskraft und beschreibenden Charakters des Zeichens; Verkehrsgeltung liege nicht vor.

Die Nichtigkeitsabteilung des Patentamts gab dem Löschungsantrag nach § 33 MSchG statt und löschte die Marke rückwirkend. Dagegen erhob der Markeninhaber Berufung.

 

Entscheidung:

Das OLG Wien bestätigte die Löschung und wies die Berufung ab. Es hielt zunächst fest, dass dem Zeichen die originäre Unterscheidungskraft fehlt, weil die angesprochenen Verkehrskreise „Kleine Komödie Graz“ unmittelbar als Sachangabe verstehen: ein kleines Theater beziehungsweise ein Theaterbetrieb in Graz, der Komödien und Unterhaltung anbietet. Die Kombination erschöpfe sich in der Summe ihrer beschreibenden Bestandteile; die Ortsangabe „Graz“ verstärke den beschreibenden Charakter, ohne eine fantasievolle neue Bedeutung zu schaffen.

Eine Rettung über Verkehrsgeltung nach § 33 Abs 2 MSchG scheiterte ebenfalls. Das Gericht stellte klar, dass das MSchG grundsätzlich kein auf Teilgebiete beschränktes Markenrecht kennt und daher die durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft regelmäßig für das gesamte Bundesgebiet nachzuweisen ist. Eine Ausnahme komme nur in Betracht, wenn Waren oder Dienstleistungen ihrem Wesen nach räumlich beschränkt sind, was bei Theaterbetrieb, Unterhaltung und kulturellen Aktivitäten nicht der Fall sei. Einen österreichweiten Nachweis hatte der Markeninhaber nicht erbracht.

Selbst bei unterstellter regionaler Betrachtung verneinte das OLG Wien die Verkehrsgeltung, weil Werbemaßnahmen, Medienberichte und Aussendungen keine hinreichenden Schlüsse darauf zuließen, dass ein erheblicher, bei glatt beschreibenden Zeichen praktisch nahezu einhelliger Teil der Verkehrskreise das konkrete Zeichen „Kleine Komödie Graz“ als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen versteht.

 

OGH-Entscheidung vom 25.11.2025, 4 Ob 172/25k

 

Der OGH wies die außerordentliche Revision des Markeninhabers zurück.

Inhaltlich bestätigt der OGH die von den Vorinstanzen angewandten Kriterien: Unterscheidungskraft (§ 4 Abs 1 Z 3 MSchG) setzt voraus, dass das Zeichen unmittelbar als Herkunftshinweis verstanden wird; rein beschreibende Angaben (§ 4 Abs 1 Z 4 MSchG) sind Wortverbindungen, deren Bedeutungsgehalt im üblichen Sprachgebrauch ohne gedankliche Umwege erschlossen werden kann. Gleichzeitig hielt der OGH fest, dass eine beschreibende Angabe regelmäßig auch nicht unterscheidungskräftig ist und dass bei Wortmarken der Gesamteindruck maßgeblich ist, nicht eine zergliedernde Betrachtung einzelner Worte. Vor diesem Hintergrund ließ die Beurteilung der Vorinstanzen, „Kleine Komödie Graz“ sei insgesamt rein beschreibend und daher nicht unterscheidungskräftig, keine Bedenken erkennen. Den Einwand, zum „normalen Sprachgebrauch“ seien eigene Beweise nötig, weist der OGH zurück und stellt klar, dass dies nur bei speziellem Fachsprachgebrauch erforderlich wäre, nicht aber bei allgemeinsprachlichen Begriffen.

Zur Verkehrsgeltung nach § 33 Abs 2 MSchG in Verbindung mit § 4 Abs 2 MSchG betonte der OGH: Für eine registrierte nationale Marke ist der Verkehrsgeltungsnachweis grundsätzlich für das gesamte Bundesgebiet zu erbringen, weil das MSchG kein auf Teilgebiete beschränktes Markenrecht kennt. Die vom Markeninhaber angestrebte „Regionalisierung“ über eine analoge Anwendung, wonach regionale Verkehrsgeltung genügen und der Schutz dann eben regional begrenzt sein solle, verwarf der OGH mangels planwidriger Gesetzeslücke. Ohne Verkehrsgeltungsnachweis im gesamten Bundesgebiet (Schutzgebiet) kann ein glatt beschreibendes Zeichen nicht über § 33 Abs 2 MSchG im Register gehalten werden.

 

 

Link zu den Entscheidungen:

OLG Wien

OGH

 

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