OGH-Entscheidung vom 20.12.2022, 4 Ob 127/22p
Sachverhalt:
Die Antragsgegnerin ist Inhaberin der Wortbildmarke „GENUSS REGION ÖSTERREICH“ für diverse Waren und Dienstleistungen in den Klassen 29, 30, 31, 32, 35, 39 und 44 (diverse Lebensmittelprodukte sowie ua Werbung und Geschäftsführung):
Die Antragstellerinnen beantragten die Löschung der Marke nach § 33a MSchG mangels kennzeichenmäßiger Benutzung durch die Antragsgegnerin.
(Vorangegangen war ein Streit im Rahmen eines Lizenzvertrages – hier im Blog berichtet. Die Antragstellerinnen waren der Ansicht, dass die Marke der Antragsgegnerin aufgrund der tatsächlichen Benutzung richtigerweise als Gewährleistungsmarke anzumelden sei; die stattdessen registrierte Individualmarke sei folglich nicht kennzeichenmäßig benutzt worden und somit löschungsreif.)
Entscheidung:
Die Nichtigkeitsabteilung des Patentamts gab dem Löschungsantrag statt. Es stellte fest, dass weder die Antragsgegnerin noch deren Lizenznehmer unter der Marke Waren angeboten haben. Die Marke ist als bloße Gewährleistung einer bestimmten Produktqualität benutzt worden. Dies sei keine ernsthafte kennzeichenmäßige Benutzung. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der OGH wies die außerordentliche Revision der Antragsgegnerin zurück.
In seiner Entscheidung verwies der OGH auf seine Begründung im Provisorialverfahren, wonach die Benutzung einer Individualmarke in einer Weise, die zwar die Zusammensetzung oder die Qualität der Waren oder Dienstleistungen gewährleistet, den Verbrauchern aber nicht garantiert, dass die Waren oder Dienstleistungen aus einem einzigen Unternehmen stammen, unter dessen Kontrolle sie hergestellt oder erbracht werden und das infolgedessen für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann, keine der Funktion als Herkunftshinweis entsprechende Benutzung ist.
Dem Argument der Antragsgegnerin, wonach die rechtserhaltende Benutzung ihrer Marke für die Dienstleistungen „Werbung und Geschäftsführung“, etwa für Veranstaltungen, durch die Antragstellerinnen selbst (Lizenznehmerinnen) erfolgt sei, hielt der OGH entgegen, dass die die Dienstleistung der Geschäftsführung laut Feststellungen nicht erbracht wurde. Die Werbemaßnahmen für die Marke hatten den Absatz der Waren der Lizenznehmer zum Gegenstand und die Marke wurde nicht in ihrer Funktion als Hinweis auf die Herkunft der Waren/Dienstleistungen aus einem einzigen Unternehmen verwendet, sondern als Gütesiegel für die Waren der Lizenznehmer. Dies erfüllt aber nicht die Funktion der Individualmarke als Herkunftshinweis. Die Antragstellerinnen haben zwar mit der Marke für regionale Produkte geworben, aber nicht unter der Marke für Dienstleistungen der Antragsgegnerin oder der Antragstellerinnen im Bereich der Werbung.
Der OGH bestätigte daher die Entscheidung des Berufungsgerichts und verneinte das Vorliegen einer ernsthaften kennzeichenmäßigen Benutzung der angefochtenen Marke.
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