EuG-Urteil vom 8.6.2022, verbundene Rechtssachen T-26/21, T-27/21 und T-28/21
Sachverhalt:
In den Jahren 1997, 1998 und 2005 erwirkte die Apple Inc. die Eintragung des Wortzeichens THINK DIFFERENT als Unionsmarken für die EU. Die Marken wurde unter anderem für Computerprodukte wie Computer, Computerterminals, Tastaturen, Computerhardware, -software und Multimediaerzeugnisse eingetragen.
Im Jahr 2016 reichte die Swatch AG beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) drei Anträge auf Erklärung des Verfalls dieser Marken ein. Swatch machte geltend, die angegriffenen Marken seien für die betreffenden Waren innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht ernsthaft benutzt worden.
(Hintergrund des Rechtsstreits: Uhrhersteller Swatch warb mit dem Slogan „Tick different“. Apple sah darin eine Nachahmung des eigenen Slogans „Think different“ und ging in mehreren Ländern gegen die Eintragung von „Tick different“ als Marke vor. Swatch wehrte sich – erfolgreich.)
Entscheidung:
Die Löschungsabteilung des EUIPO erklärte die angegriffenen Marken für alle betreffenden Waren für verfallen. Die Beschwerden von Apple gegen die Entscheidungen der Löschungsabteilung wurden von der EUIPO-Beschwerdekammer zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung reichte Apple drei Klagen beim Gericht der Europäischen Union (EuG) ein.
Das EuG wies die Klagen ab. Es stellt fest, dass Apple die ernsthafte Benutzung der Marken für die betreffenden Waren in den fünf Jahren vor dem Tag der Einreichung der Anträge auf Verfallserklärung (dh vom 14. Oktober 2011 bis zum 13. Oktober 2016) hätte nachweisen müssen und dies nicht in ausreichendem Maße getan hätte. Apple habe zwar zahlreiche Presseartikel vorgelegt, die auf den Erfolg der Werbekampagne „THINK DIFFERENT“ bei ihrer Einführung im Jahr 1997 verweisen, diese Artikel stammen allerdings aus einer Zeit, die mehr als zehn Jahre vor dem relevanten Zeitraum liegt.
Das EuG bestätigte auch die Entscheidungsgründe der Beschwerdekammer, wonach die maßgeblichen Verkehrskreise die Etiketten auf der Verpackung eines iMac Computers, auf denen die angegriffenen Marken abgebildet seien, leicht übersehen würden. Es könne überdies nicht angenommen werden, dass Verbraucher die Verpackung bis ins kleinste Detail prüfen und sehr genau auf die dort angebrachten Marken achten. Verkaufszahlen der iMac Computer in der Europäischen Union seien nicht konkret dargelegt worden.
Mit ihren Klagen rügte Apple zudem, dass die Beschwerdekammer im Rahmen der Beurteilung der ernsthaften Benutzung der angegriffenen Marken den hohen Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise nicht berücksichtigt habe. Insbesondere bestritt Apple die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer, wonach die angegriffenen Marken nicht unterscheidungskräftig seien. Dem EuG zufolge hatte die Beschwerdekammer dem Ausdruck „THINK DIFFERENT“ jedoch nicht jedwede Unterscheidungskraft abgesprochen, sondern ihm eine eher schwache Unterscheidungskraft zugesprochen.
Link zur EuG-Entscheidung (englisch)
Weitere Blog-Beiträge zum Thema Verfall/Löschung von Marken:
EuGH: Stellt Markenanmeldung ohne Benutzungsabsicht bösgläubiges Handeln dar?
Irreführende Benutzung von Marken mit Traditionsangaben („since [Jahreszahl]“)
Nächste Runde im Streit um Marke „KORNSPITZ“: EuGH hat über Vorlagefragen entschieden
BGH: Inhaber einer bekannten Marke kann Löschung einer Parodie verlangen
Deutschland: BGH zur Löschung der Marke „test“ der Stiftung Warentest
BGH: Quadratische Verpackung für Ritter-Sport-Schokolade bleibt als Marke geschützt