BGH-Beschluss vom 17. Oktober 2013 – I ZB 65/12

Sachverhalt:

Die Stiftung Warentest meldete eine auf rotem Grund in weißer Schrift gehaltene Wort-Bild-Marke „test“ unter anderem für Testmagazine und Verbraucherinformationen sowie Veröffentlichung von Warentests und Dienstleistungsuntersuchungen an. Die Marke wurde im Jahr 2004 vom deutschen Patent- und Markenamt eingetragen.

2006 beantragte der Axel Springer Verlag die Löschung der Marke.

Entscheidung:

Das deutsche Patent- und Markenamt gab dem Löschungsantrag zunächst statt und ordnete die Löschung der Marke an. Stiftung Warentest erhob gegen diese Entscheidung Beschwerde an das das deutsche Bundespatentgericht und hatte damit Erfolg – die Löschungsanordnung wurde aufgehoben.

Der deutsche BGH sprach dazu nun aus, dass die Wort-Bild-Marke „test“ für Testmagazine und Verbraucherinformationen sowie Veröffentlichung von Warentests und Dienstleistungsuntersuchungen eine beschreibende Angabe ist, weil sie den Inhalt der Druckschriften bezeichnet. Das danach bestehende Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft kann durch Benutzung der Marke überwunden werden.

Das Bundespatentgericht war zuvor genau davon ausgegangen und hatte seine Entscheidung mit der Marktstellung des Magazins mit der Bezeichnung „test“ und einem Meinungsforschungsgutachten aus dem Jahr 2009 begründet.

Der BGH schloss sich dieser Ansicht schlussendlich nicht an. Dem Gutachten zufolge sahen nach Bereinigung von Fehlzuordnungen lediglich 43% der Befragten in dem Zeichen einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen. Für eine Verkehrsdurchsetzung im Regelfall nicht ausreichend.

Da die Marke seit Mai 2008 auch nicht mehr in der eingetragenen Form benutzt wurde, war zudem nicht auszuschließen, dass dieser prozentuelle Anteil sich bis zu dem für Löschung maßgeblichen Zeitpunkt im Juni 2012 weiter verringert hatte.

Die übrigen Indizien (Marktanteil, Auflage, Werbeaufwendungen und Dauer des Vertriebs des Magazins) reichten für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung nicht aus, weil dem das Ergebnis des Meinungsforschungsgutachtens entgegenstand. Meinungsforschungsgutachten sind normalerweise das zuverlässigste Beweismittel zur Beurteilung der Frage der Verkehrsdurchsetzung einer Marke.

Der BGH hat die Sache nun an das deutsche Bundespatentgericht zurückverwiesen um weitere Feststellungen zu treffen. Vor allem, ob die Marke „test“ 2004 zu Unrecht eingetragen worden ist. Denn eine wegen Verkehrsdurchsetzung eingetragene Marke kann nur gelöscht werden, wenn sie – mangels Verkehrsdurchsetzungzu Unrecht eingetragen worden ist und bis zur Entscheidung über den Löschungsantrag auch keine Verkehrsdurchsetzung erlangt hat.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 18.10.2013