OGH-Entscheidung vom 11.8.2015, 4 Ob 63/15s

Wie bereits hier berichtet, stand die Marke „KORNSPITZ“ auf dem Prüfstand. Insbesondere war fraglich, ob diese Marke zur gebräuchlichen Bezeichnung für das damit bezeichnete Gebäck geworden ist.

Nach Beantwortung der Vorlagefragen durch den EuGH, kam es nun zu einer endgültigen Entscheidung durch den OGH.

Zunächst urteilte das OLG Wien als Berufungsgericht, dass die „KORNSPITZ“ in Bezug auf die Waren der Klasse 30: „Backwaren, feine Backwaren, auch zum Aufbacken vorbereitet“ gelöscht wird. Das Mehrbegehren, die Marke in Bezug auf die Waren der Klasse 30: „Mehle und Getreidepräparate; Backmittel; Teiglinge, auch tiefgefroren, für die Herstellung von feinen Backwaren“ zu löschen, wurde abgewiesen.

Der OGH billigte diese Entscheidung des Berufungsgerichts. Das OLG Wien war (implizit) von dem Erfahrungssatz (zu dessen Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen) ausgegangen, dass die gegenständliche Marke im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zur gebräuchlichen Bezeichnung für das in Rede stehende Gebäck geworden ist.

Vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH , der zufolge es als Untätigkeit iSd RL 2008/95 angesehen werden kann, dass es der Inhaber einer Marke unterlässt, die Verkäufer dazu zu bewegen, die Marke für den Vertrieb einer Ware, für die die Marke eingetragen ist, mehr zu benutzen, ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die partielle Umwandlung der Marke in eine verkehrsübliche Bezeichnung auf die Untätigkeit der Antragsgegnerin zurückzuführen ist, ebenfalls vertretbar.