OGH-Entscheidung vom 20.12.2022, 4 Ob 194/22s

 

Sachverhalt:

Die Klägerin ist Inhaberin der Wortbildmarke „Genuss Region Österreich“. Sie schloss mit den Beklagten einen Lizenzvertrag über die Nutzung dieser Marke. Nach der Kündigung der Vereinbarungen durch die Klägerin setzten die Beklagten die Verwendung der Marke dennoch weiter fort und meldeten eine ähnliche Marke zur Eintragung an.

Die Klägerin klagte daraufhin u.a. auf Unterlassung und stützte sich dabei sowohl auf das Markenrecht als auch auf das UWG.

 

Entscheidung:

Das Erstgericht wies die marken- und kennzeichenrechtlichen Ansprüche der Klägerin mangels kennzeichenmäßiger Benutzung ab, gab jedoch den lauterkeitsrechtlichen Ansprüchen (Unterlassung, Domain-Übertragung, Urteilsveröffentlichung) teilweise statt. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der OGH wies die außerordentliche Revision der Beklagten zurück.

Die Beklagten machten geltend, die Klägerin wäre im Rahmen des Lizenzvertrags zu einer (Neu-) Anmeldung der Marke als Gewährleistungsmarke verpflichtet gewesen. Die Beklagten hätten durch ihre Markenanmeldung die Sache berechtigterweise selbst verbessert.

Dazu hatte der OGH jedoch bereits im Provisorialverfahren ausgesprochen, dass ein Berechtigter sogar bei unentgeltlicher Lizenzvergabe nicht hinnehmen muss, dass der (ehemalige) Vertragspartner ein (nahezu) identes Zeichen auf demselben Markt verwendet. Der OGH bestätigte insofern die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die von lauterkeitswidrigem Behinderungswettbewerb der Beklagten ausgegangen sind. Ein solcher (sittenwidriger) Behinderungswettbewerb liegt dann vor, wenn ein Unternehmer durch das Mittel der Behinderung des Konkurrenten zu erreichen versucht, dass dieser Mitbewerber seine Leistung auf dem Markt nicht oder nicht mehr rein zur Geltung bringen kann.

In einem zweiten Verfahren beantragte die Beklagten (erfolgreich) die Löschung der Marke der Klägerin. In diesem Blog-Beitrag wird darüber berichtet.

 

Link zum Entscheidungstext

 

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