BGH-Urteil vom 12.3.2015 – I ZR 188/13

Der deutsche BGH hatte kürzlich zum Thema Google AdWords eine interessante Sachverhaltskonstellation zu lösen: 

Die Klägerin beabsichtigte, im Internet über „Google Adwords“ folgende Werbeanzeige zu veröffentlichen:

  • Ankauf: Rolex Armbanduhren
  • Ankauf: einfach, schnell, kompetent
  • Ankauf: Rolex-Uhr dringend gesucht

Google lehnte die Schaltung der Anzeige wegen einer von der Inhaberin der Marke „ROLEX“ (hier Beklagten) eingelegten sogenannten „allgemeinen Markenbeschwerde“ ab. Durch eine solche Markenbeschwerde ermöglicht es Google Markeninhabern, sich gegen die Nutzung ihrer Kennzeichen im Text von Adwords-Anzeigen zu wenden. Die Klägerin forderte daraufhin die Beklagte ohne Erfolg auf, der beabsichtigten Verwendung der Bezeichnung „Rolex“ in der geplanten Werbeanzeige zuzustimmen.

Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass die Blockierung einer zulässigen Werbeanzeige durch einen Markeninhaber eine wettbewerbswidrige Behinderung darstellt:

Eine solche Behinderung kann zwar nicht schon darin gesehen werden, dass die Beklagte eine allgemeine Markenbeschwerde gegen die Verwendung der Bezeichnung „Rolex“ im Text bei Google geschalteter Werbeanzeigen eingelegt hat. Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen erst dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen.

Nach diesen Grundsätzen erfüllt alleine die allgemeine Markenbeschwerde bei Google nicht den Tatbestand der gezielten Behinderung nach § 4 Nr. 10 dUWG.

Soweit Mitbewerber infolge der allgemeinen Markenbeschwerde daran gehindert werden, bestimmte Adwords-Anzeigen zu veröffentlichen, können sie sich an die Beschwerdeführer (hier die Beklagte) wenden und um Zustimmung zu ihrer Werbung bitten. Eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern kommt erst in Betracht, wenn der Markeninhaber die Zustimmung verweigert, obwohl seine Markenrechte durch die beabsichtigte Werbung nicht verletzt werden. Die Beklagte behindert die Klägerin gezielt im Sinne von § 4 Nr. 10 dUWG, weil sie die Zustimmung zu der Adwords-Werbung der Klägerin nicht erteilt, obwohl die konkret beabsichtigte Werbung ihre Markenrechte nicht verletzt.

Die von der Klägerin beabsichtigte Adwords-Werbung hat der BGH auch als markenrechtlich zulässig beurteilt. Ein Markeninhaber kann einer Benutzung des mit seiner Marke identischen Zeichens auch im Fall der Doppelidentität nur widersprechen, wenn dadurch eine der Funktionen der Marke beeinträchtigt werden kann. Die von der Klägerin beabsichtigte Zeichennutzung beeinträchtigt zwar die Hauptfunktion der Marke, die Gewährleistung der Waren- oder Dienstleistungsherkunft. Trotzdem kann die Beklagte die beabsichtigte Adwords-Werbung der Klägerin nicht verbieten, weil einem Unterlassungsanspruch der Beklagten die Schutzschranke der Erschöpfung entgegensteht. Der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke kann einem Dritten daher nicht verbieten, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Verbraucher ein schützenswertes Interesse haben, sich im Internet konkret über die Ankaufsmöglichkeiten von Uhren einer bestimmten Marke zu orientieren. Dazu leisten Adwords-Anzeigen der von der Klägerin beabsichtigten Art einen wichtigen Beitrag.