OLG Wien-Entscheidung vom 15.10.2025, 4 R 129/25f
Sachverhalt:
Ein ehemaliger Angestellter war im Unternehmen der Klägerin beschäftigt. Während des aufrechten Dienstverhältnisses ließ die Klägerin von einer Fotografin professionelle Fotos ihrer Mitarbeiter, darunter auch des Beklagten, anfertigen und erwarb gegen Entgelt die alleinigen Werknutzungsrechte an diesen Lichtbildern. Nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gründete der Beklagte ein Konkurrenzunternehmen und verwendete die von der Klägerin bezahlten Fotos, die ihn selbst abbilden, für seinen eigenen geschäftlichen Auftritt auf verschiedenen Online-Plattformen wie LinkedIn, Xing und seiner Unternehmenswebsite.
Die Klägerin begehrte daraufhin, gestützt auf das Wettbewerbsrecht, die Unterlassung dieser Fotonutzung. Sie argumentierte, der Beklagte habe sich die Fotos widerrechtlich angeeignet und nutze sie zu Wettbewerbszwecken, ohne dafür ein Entgelt entrichtet zu haben. Dies stelle einen Rechtsbruch im Sinne des § 1 UWG dar, da er sich dadurch einen unlauteren Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern verschaffe.
Der Beklagte hielt dem entgegen, er habe bereits vorprozessual eine Unterlassungserklärung abgegeben, die Fotos von allen Plattformen entfernt und ein Nutzungsentgelt bezahlt. Zudem habe er in einem parallel geführten urheberrechtlichen Verfahren das Unterlassungsbegehren anerkannt, weshalb keine Wiederholungsgefahr mehr bestehe. Ferner berief er sich auf sein Recht am eigenen Bild gemäß § 78 UrhG und eine angebliche mündliche Gestattung der Fotonutzung durch den Geschäftsführer der Klägerin.
Entscheidung:
Das Erstgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die Wiederholungsgefahr sei weggefallen. Das OLG Linz bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und wies die Berufung der Klägerin ab.
Zunächst stellte das OLG Linz klar, dass der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, ein Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG, sich von jenem des Parallelverfahrens, das auf eine Verletzung von Werknutzungsrechten nach dem Urheberrechtsgesetz gestützt war, unterscheidet. Da die Klägerin hier ihren Anspruch auf einen Wettbewerbsverstoß durch Rechtsbruch stützte, lag ein anderer Streitgegenstand vor.
Der Kern der Entscheidung lag in der Beurteilung der Wiederholungsgefahr. Eine Unterlassungsklage setzt eine solche Gefahr voraus, die nach einer erfolgten Rechtsverletzung zwar vermutet wird, vom Verletzer aber widerlegt werden kann. Dafür muss der Verletzer Umstände darlegen, die eine Wiederholung als äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen und auf eine ernstliche Willensänderung schließen lassen. Das OLG Linz befand, dass der Beklagte diese Vermutung erfolgreich entkräftet hat. Er hatte nicht nur vorprozessual eine Unterlassungserklärung abgegeben und die Fotos entfernt, sondern auch im Parallelverfahren den urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch anerkannt.
Die Klägerin argumentierte, die Wiederholungsgefahr sei nicht beseitigt, da das Vergleichsanbot des Beklagten keine Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung umfasste. Das Gericht wies dies zurück, da die Klägerin eine solche Veröffentlichung vorprozessual nicht verlangt hatte und das im Prozess gestellte Veröffentlichungsbegehren zudem unzureichend spezifiziert war.
Selbst wenn der Beklagte weiterhin der Ansicht war, zur Handlung berechtigt gewesen zu sein, schadet dies nicht, wenn er einen umfassenden und vollstreckbaren Unterlassungsvergleich anbietet. Das Motiv für ein solches Angebot ist rechtlich irrelevant.
Darüber hinaus führte das Gericht als weiteren, selbstständig tragenden Abweisungsgrund an, dass ein Anspruch nach § 1 UWG die „Spürbarkeit“ des Wettbewerbsverstoßes voraussetzt. Es muss also eine nicht unerhebliche Beeinflussung des Wettbewerbs oder eine Nachfrageverlagerung eignen.
Das Gericht verneinte eine solche Spürbarkeit im vorliegenden Fall. Der Umstand, dass sich der Beklagte die Herstellungskosten für die Fotos in Höhe von EUR 115,00 erspart habe, sei nicht geeignet, eine nennenswerte Wettbewerbsbeeinflussung herbeizuführen. Den Fotos komme auch keine derart besondere Anziehungskraft zu, dass allein durch ihre Verwendung eine relevante Nachfrageverlagerung zu erwarten wäre.
Da bereits das Unterlassungsbegehren unberechtigt war, wurde folglich auch das davon abhängige Begehren auf Urteilsveröffentlichung abgewiesen. Ein solcher Anspruch setzt einen erfolgreichen Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch voraus.
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