OGH-Entscheidung vom 28.5.2025, 3 Ob 13/25w
Sachverhalt:
In einem Exekutionsverfahren begehrte die betreibende Partei zur Einbringung einer titulierten Geldforderung die Pfändung der Rechte der Verpflichteten an einer Internet-Domain.
Entscheidung:
Das Erstgericht bewilligte diesen Antrag und verständigte die zuständige Internet-Verwaltungsgesellschaft von der Pfändung. Über einen Antrag auf Verwertung wurde zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden. Die verpflichtete Partei, mit Sitz in Malta, erhob Rekurs gegen diese Entscheidung. Das Rekursgericht bestätigte die Exekutionsbewilligung.
In ihrem Revisionsrekurs an den OGH machte die Verpflichtete geltend, dass das von der Pfändung betroffene Recht nicht verwertbar sei und zudem durch die Maßnahme Namens- oder Markenrechte verletzt würden.
Der OGH wies den Revisionsrekurs zurück.
Domains sind als Vermögensrechte grundsätzlich pfändbar. Gegenstand der Exekution ist nicht die Domain als solche, sondern die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Domaininhaber aus dem Vertragsverhältnis mit der Registrierungsstelle zustehen; insbesondere das Recht auf Nutzung und Verwaltung der Domain. Diese Rechte stellen ein verwertbares Vermögensrecht im Sinne des § 326 EO dar.
Der betreibende Gläubiger muss nicht nachweisen, dass das betroffene Recht tatsächlich verwertbar ist. Es genügt, wenn nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, dass das Recht verwertet werden kann.
Ein allfälliger Eingriff in Namens- oder Markenrechte ist nicht bereits bei der Pfändung, sondern erst bei der Verwertung zu prüfen. Die bloße Pfändung der schuldrechtlichen Ansprüche lässt die Namensrechte unberührt.
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