BGH-Entscheidung vom 22.01.2014, Nr. 010/2014

Sachverhalt:

Die Klägerin hält unter der Domain „www.wetteronline.de“ im Internet einen Wetterdienst abrufbar.

Der Beklagte ist Inhaber des Domainnamens „wetteronlin.de„.

Nutzer, die durch einen Tippfehler auf die Internetseite des Beklagten gelangen, werden von dort auf eine Internetseite weitergeleitet, auf der für private Krankenversicherungen geworben wird. Für jeden Aufruf dieser Internetseite erhält der Beklagte ein Entgelt.

Die Inhaberin der Domain www.wetteronline.de klagte daraufhin auf Unterlassung der Benutzung und Einwilligung in die Löschung des Domainnamens „www.wetteronlin.de“ sowie auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht. Denn sie werde dadurch, dass der Beklagte Interessenten, die auf ihre Seite gelangen wollten, auf eine andere Internetseite umleite, in unlauterer Weise behindert und zugleich werde ihr Namensrecht verletzt.

Entscheidung:

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren im Wesentlichen statt und begründeten dies sowohl mit dem Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Behinderung als auch wegen Verletzung des Namensrechts der Klägerin.

Der BGH hat nun das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit die Klageanträge auf die Verletzung des Namensrechts gestützt waren. Der BGH verneinte eine für den Namensschutz erforderliche namensmäßige Unterscheidungskraft der Bezeichnung „wetteronline“, weil es sich um einen rein beschreibenden Begriff handelt. Mit „wetteronline“ wird der Geschäftsgegenstand der Klägerin bezeichnet, „online“ Informationen und Dienstleistungen zum Thema „Wetter“ anzubieten.

Der BGH bejahte hingegen, dass die konkrete Benutzung der „Tippfehler-Domain“ unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG verstößt, wenn der Nutzer auf der sich öffnenden Internetseite nicht sogleich und unübersehbar auf den Umstand hingewiesen wird, dass er sich nicht auf der Seite „wetteronline.de“ befindet.

Den Antrag auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens „wetteronlin.de“ hat der BGH abgewiesen, weil eine rechtlich zulässige Nutzung denkbar ist und die bloße Registrierung des Domainnamens die Klägerin nicht unlauter behindert.

 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 22.1.2014