OLG Wien-Entscheidung vom 2.4.2025, 33R 50/25b
Sachverhalt:
Die Klägerin ist im Bereich des Vertriebs und der Servicierung von Thermen und Heizkesseln tätig. Sie ist Lizenznehmerin einer Unionsmarke, die u.a. für Heizungsgeräte und deren Wartung eingetragen ist. Die Beklagte betreibt unter einer (diese Marke enthaltende) Domain eine Website, auf der sie Thermentausch, Thermenwartung und Notdienste für gleichnamige Gasthermen der Lizenzgeberin anbietet.
Die Klägerin beantragte eine einstweilige Verfügung, mit der der Beklagten die Nutzung der Marke in ihrer Domain und für ihre Dienstleistungen untersagt werden sollte.
Entscheidung:
Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung antragsgemäß. Die Beklagte erhob dagegen Rekurs.
Das OLG Wien wies den Rekurs der Beklagten zur Gänze ab und bestätigte die vom Erstgericht erlassene einstweilige Verfügung. Das OLG begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass eine Markenrechtsverletzung vorliegt und die Klägerin als Lizenznehmerin der Marke mit Zustimmung der Markeninhaberin zur Klagsführung berechtigt war. Für eine markenrechtliche einstweilige Verfügung ist keine Gefahrenbescheinigung erforderlich (§ 56 Abs 3 MSchG).
Die Markenrechtsverletzung wurde von der Beklagten verwirklicht, indem diese den Wortbestandteil der lizenzierten Wort-Bild-Marke für die Bewerbung gleicher Dienstleistungen (Thermenwartung) nutzte. Bei Wort-Bild-Marken ist der Wortbestandteil maßgebend, da sich der Verkehr hauptsächlich an diesem orientiert. Der Zusatz „Installateur“ in der Domain schließt die Verwechslungsgefahr nicht aus, da es sich nur um eine beschreibende Angabe handelt. Die Verwendung der Marke in der Domain erweckte den Eindruck einer wirtschaftlichen Verbindung zur Klägerin und war nicht durch § 10 Abs 3 Z 3 MSchG (beschreibende Verwendung) gerechtfertigt.
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