OGH-Entscheidung vom 21.1.2025, 4 Ob 149/24a
Sachverhalt:
Eine GmbH, die unter einer bestimmten Abkürzung im Geschäftsverkehr auftritt und diese auch als Marke geschützt hat, wollte die gleichlautende .at-Domain von der bisherigen Inhaberin erwerben. Nachdem eine Einigung über die Übertragung erzielt wurde, kam die Beklagte der Klägerin jedoch zuvor und registrierte die Domain für sich. In der Folge bot die Beklagte die Domain zwar allgemein zum Verkauf an, lehnte eine (auch entgeltliche) Übertragung an die Klägerin aber explizit ab.
Entscheidung:
Der OGH wies die außerordentliche Revision der Beklagten zurück und bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen, die der Unterlassungs- und Beseitigungsklage der Klägerin stattgegeben hatten. Der OGH qualifizierte das Verhalten der Beklagten als unzulässiges Domain-Grabbing im Sinne einer sittenwidrigen Behinderung nach § 1 UWG.
Das Argument der Beklagten, sie sei ein unbeteiligter Domain-Registrar/Reseller, der sich einer „Drop Catching“-Software bediene und dem folglich keine Unlauterkeit vorgeworfen werden könne, ging nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und war damit in der Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Erstgericht verneinte ein (legitimes) Eigeninteresse der Beklagten als Reseller und/oder für eigene Projekte ihres Geschäftsführers im Zeitpunkt der Registrierung ausdrücklich. Zum Einsatz eines „Domain-Catchers“ traf es (unbekämpfte) Negativfeststellungen, sodass die Nutzung einer automatisierten Software gerade nicht feststeht.
Die Behinderungsabsicht muss zwar bereits bei der Registrierung vorliegen, kann aber aus Indizien erschlossen werden. Es genügt, wenn der Kläger einen Sachverhalt beweist, aus dem kein nachvollziehbares Eigeninteresse des Beklagten erkennbar ist.
Der von der Klägerin erwirkte „Wartestatus“ bei der Registrierungsstelle hinderte die Beklagte auch nicht an der Löschung der Domain.
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