OGH-Entscheidung vom 25.3.2014, 4 Ob 28/14t

Wie hier im Blog bereits berichtet, hat der OGH schon vor einigen Monaten ausgesprochen, dass das Angebot der Zugabe eines hochwertigen Mobiltelefons zu einem Versicherungsprodukt mit langfristiger Bindung beim durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, der eine dem Anlass angemessene hohe Aufmerksamkeit aufwendet, nicht dazu führt, dass er sich allein wegen der Zugabe, also unter Ausschluss rationaler Erwägungen, für dieses Produkt entscheidet.

Im vorliegenden Fall hatte der OGH erneut über die Ankündigung einer möglichen Koppelung eines langfristig gebundenen Finanzprodukts mit einem hochwertigem Smartphone oder Tabletcomputer zu entscheiden. Der VKI sah auch hierin eine unlautere Geschäftspraktik.

Das Versicherungsprodukt samt Zugabe konnte erst nach einem persönlichen Beratungsgespräch vertraglich erworben werden, das man durch Registrierung im Internet oder telefonisch vereinbaren musste. Für die Beurteilung der Unlauterkeit war zwar zu berücksichtigen, dass sich Interessenten unmittelbar vor dem Erwerb dazu entscheiden mussten, sich als Interessent zu registrieren und zu einem Gespräch einladen zu lassen, jedoch ändert dies für den OGH nichts am Ergebnis. Der OGH konnte nämlich nicht erkennen, dass das hier zu beurteilende Koppelungsangebot beim durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, der eine dem Anlass angemessene hohe Aufmerksamkeit aufwendet, so attraktiv ist, dass es geeignet ist, beim Verbraucher jede rationale Entscheidung auszuschalten. Es ist nämlich nicht unlauter, einen Verbraucher durch Zugabe zu veranlassen, sich mit dem eigenen Angebot zu beschäftigen.

Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher wird sich bei der gebotenen hohen Aufmerksamkeit auch nicht durch die Ankündigung unter Zeitdruck setzen lassen, dass „schon hunderte Bestellungen“ vorliegen, sondern dies als übliche reklamehafte Wendung verstehen, die den Absatz des beworbenen Produkts fördern soll.

Aus prozessualer Sicht ist an dieser Entscheidung noch erwähnenswert, dass die (für einen Unterlassungsanspruch erforderliche) Wiederholungsgefahr zu einem bestimmten Begehren deshalb verneint wurde, weil sich die Beklagte bei dem Verstoß auf einem Irrtum berief (Übersehen einer Gesetzesänderung). Nach Erkennen des Irrtums sei die durch eine Gesetzesänderung unrichtig gewordene Angabe berichtigt und die unrichtige Angabe im Prozess nicht als rechtmäßig verteidigt worden. Die Wiederholungsgefahr kann unter Umständen dann ausgeschlossen sein, wenn der Wettbewerbsverstoß der Beklagten auf einem Irrtum beruhte und der Beklagte von sich aus – etwa durch Berichtigung des Fehlers – eine Handlung gesetzt hat, die seine Sinnesänderung nach außen klar erkennen lässt. Der OGH sah hierin keine krasse Fehlentscheidung des Berufungsgerichts.